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# BAPOSTG
**Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz](§1.md)
- [§ 2 Aufsicht](§2.md)
- [§ 3 Gegenstand](§3.md)
- [§ 4 Leitung](§4.md)
- [§ 5 Verwaltungsrat](§5.md)
- [§ 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats](§6.md)
- [§ 7 Genehmigungen](§7.md)
- [§ 9 Grundsätze](§9.md)
- [§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung](§10.md)
- [§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.](§11.md)
- [§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.](§12.md)
- [§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten](§13.md)
- [§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen](§14.md)
- [§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost](§15.md)
- [§ 16 Beihilfebearbeitung](§16.md)
- [§ 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen](§17.md)
- [§ 18 (weggefallen)](§18.md)
- [§ 19 Finanzierung](§19.md)
- [§ 20 Wirtschaftsplan](§20.md)
- [§ 21 Rechnungslegung](§21.md)
- [§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten](§22.md)
- [§ 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer](§23.md)
- [§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal](§24.md)
- [§ 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung](§25.md)
- [§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen](§26.md)
- [§ 26 Organe](§26.md)
- [§ 26 Vorstand, Verwaltungsrat](§26.md)
- [§ 26 Satzung](§26.md)
- [§ 26 Aufgaben](§26.md)
- [§ 26 Wirtschaftsplan](§26.md)
- [§ 26 Grundsätze der Beitragsgestaltung](§26.md)
- [§ 26 Beiträge in der Grundversicherung](§26.md)
- [§ 26 Ausgleichsfonds](§26.md)
- [§ 26 Sonstige Einnahmen](§26.md)
- [§ 26 Freistellung der Bundesrepublik Deutschland](§26.md)
- [§ 26 Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung](§26.md)
- [§ 26 Beihilfebearbeitung für andere Stellen](§26.md)
- [§ 27 Wohnungsfürsorge](§27.md)
- [§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen](§28.md)
- [§ 29 Vermögensübergang](§29.md)

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# § 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).
(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn.

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# § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).
(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. § 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.

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laws_md/bapostg/§11.md Normal file
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# § 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.
(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben bestehen.
(3) (weggefallen)

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laws_md/bapostg/§12.md Normal file
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# § 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten der mit dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach der Überleitung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. oder der Bundesanstalt erklärt werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2) Zur Angleichung der Arbeitsbedingungen an die Tarifstruktur der Bundesanstalt können die nach Absatz 1 übergeleiteten Arbeitsverträge einmalig binnen sechs Monaten nach Übergang von der Bundesanstalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats im Rahmen von Änderungskündigungen gekündigt werden. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zugleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesanstalt üblichen Konditionen unter Beachtung der geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten. Das Recht zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Schließen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen neuen Arbeitsvertrag, stehen Beschäftigungszeiten beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. oder einem seiner Rechtsvorgänger Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt gleich. Verringern sich infolge des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütungen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jährlichen Vergütung bei der Bundesanstalt und derjenigen Vergütung gewährt, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung im letzten Kalenderjahr vor der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. aufgrund fester und variabler Vergütungen zugestanden hätte; für die Berechnung des Unterschiedsbetrages wird die Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Die Ausgleichszulage wird in monatlichen Beträgen von jeweils einem Zwölftel der Ausgleichszulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt ausgezahlt; erstmals in dem auf den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages folgenden Monat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage um 20 Prozent ihres ursprünglichen Betrages. Sachbezüge, Beihilfen, Versicherungsleistungen, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie vergleichbare geldwerte Arbeitgeberleistungen des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bleiben für die Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Ausgleichszulage im gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit.
(4) Die Bundesanstalt gewährleistet die zum Zeitpunkt der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. Zusätzliche Anwartschaftsansprüche werden nicht mehr erworben. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bundesanstalt nehmen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der bei der Bundesanstalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung teil.

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# § 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist aufgehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur Bundesanstalt erlischt.

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# § 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen
In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

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# § 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
(1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:
1.Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
a)des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,
2a.Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren,
3.früheren Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern der in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen und Sondervermögen, denen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, einem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich ausgestaltete Versorgung zustehen,
4.früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren und denen Altersgeld gewährt wird, und
5.Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

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# § 16 Beihilfebearbeitung
(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:
1.die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Widerspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten,
2.die Führung der Beihilfeakten,
3.die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen, sowie
4.die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren nach den Nummern 1 bis 3.
Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.
(2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.

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# § 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen
(1) Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufgelöst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bundesanstalt an die Stelle dieses Postnachfolgeunternehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die bei ihm beschäftigt sind. Die Beamtenverhältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. Die im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Beurlaubungen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnungen können aufgehoben oder widerrufen werden.
(2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 176 bis 183 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation gelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäftigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten sie als bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt dem Bund.
(3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend.

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# § 18 (weggefallen)
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laws_md/bapostg/§19.md Normal file
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# § 19 Finanzierung
(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Postnachfolgeunternehmen abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert. Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu beachten. Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten. Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung vereinbart werden. Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben.
(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.

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laws_md/bapostg/§2.md Normal file
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# § 2 Aufsicht
Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Es ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen und den Interessen des Bundes wahrnimmt.

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laws_md/bapostg/§20.md Normal file
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# § 20 Wirtschaftsplan
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der
1.eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung,
2.eine Vorschau-Kapitalrechnung und
3.einen Stellenplan
umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:
1.Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
2.Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
3.Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
4.Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und
5.übrige Aufgaben der Bundesanstalt.
Die Einzelheiten regelt die Satzung.
(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.
(4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.

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laws_md/bapostg/§21.md Normal file
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# § 21 Rechnungslegung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.
(2) Für Zwecke der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen und Beihilfen für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abweichend von § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. Der Vorschlag für den zugrunde zu legenden Rechnungszins wird durch einen von der Bundesanstalt bestellten Aktuar ermittelt. Die Festlegung des Rechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt. Der Rechnungszins muss die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. Der Rechnungszins ist im Abstand von vier Jahren zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Abweichung des Rechnungszinses von mindestens 40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupassen. Die Anpassung des Rechnungszinses ist in jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen, dass die Abweichung nach vier Jahren ausgeglichen ist. § 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(3) Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

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laws_md/bapostg/§22.md Normal file
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# § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

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laws_md/bapostg/§23.md Normal file
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# § 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Rechts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.
(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(5) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

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laws_md/bapostg/§24.md Normal file
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# § 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
(1) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarifverträge durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt abgeschlossen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer Einzelentscheidung zu einem Postnachfolgeunternehmen versetzt und dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte und das Postnachfolgeunternehmen zustimmen.

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laws_md/bapostg/§25.md Normal file
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# § 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturierungsmaßnahmen oder einem Aufgabenrückgang betroffen ist, kann unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

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laws_md/bapostg/§26.md Normal file
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# § 26 Beihilfebearbeitung für andere Stellen
Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:
1.die Beihilfebearbeitung,
2.die Führung der Beihilfeakten und
3.die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.
Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.

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laws_md/bapostg/§27.md Normal file
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# § 27 Wohnungsfürsorge
Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Postnachfolgeunternehmen fest.

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laws_md/bapostg/§28.md Normal file
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# § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene Besitzstand von den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze zu wahren.
(2) Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der früheren Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.
(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang erfaßten Personenkreises nach den bislang geltenden Regelungen weiterzuführen.

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laws_md/bapostg/§29.md Normal file
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# § 29 Vermögensübergang
Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.

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laws_md/bapostg/§3.md Normal file
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# § 3 Gegenstand
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.
(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.
(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.

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laws_md/bapostg/§4.md Normal file
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# § 4 Leitung
(1) Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schließt. Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.
(5) Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen.
(6) Absatz 5 gilt für Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.

20
laws_md/bapostg/§5.md Normal file
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# § 5 Verwaltungsrat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und weiteren Mitgliedern. Dies sind:
1.eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens,
2.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite und
3.vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen.
Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.
(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über
1.die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2.die Feststellung des Jahresabschlusses,
3.die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,
4.Änderungen der Satzung.
Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.
(5) Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.

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# § 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn sie oder er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Die Präsidentin oder der Präsident hat gleichzeitig das Bundesministerium der Finanzen über den Einspruch zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch der Präsidentin oder des Präsidenten zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten. Andernfalls gilt die Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten als beschlossen.

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# § 7 Genehmigungen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4 dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Bundesministerium der Finanzen und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.

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# § 9 Grundsätze
Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung „Postbeamtenversorgungskasse“ weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.