Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

11
laws_md/baf_g/§29.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 29 Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.