Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 15 Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik
(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
2.Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
3.Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
4.einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE)und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.