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# AUSWERLV
**Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Antragsverfahren](§1.md)
- [§ 2 Beurteilung der Persönlichen Zuverlässigkeit](§2.md)
- [§ 3 Beurteilung der Sachkunde](§3.md)
- [§ 4 Mitteilungspflicht](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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laws_md/auswerlv/§1.md Normal file
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# § 1 Antragsverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Auswandererberatung muss enthalten:
1.personenbezogene Daten des Antragstellers:
a)Familienname,
b)Geburtsname,
c)Vornamen,
d)Geschlecht,
e)Geburtsdatum,
f)Geburtsort,
g)Staatsangehörigkeit,
h)Beruf,
i)Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
j)Telekommunikationsdaten;
2.geschäftsbezogene Daten:
a)Anschrift der Hauptniederlassung,
b)Anschrift jeder Zweigniederlassung.
(2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden.
(3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.

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laws_md/auswerlv/§2.md Normal file
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# § 2 Beurteilung der Persönlichen Zuverlässigkeit
(1) Zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes hat der Antragsteller mit seinem Antrag folgende Unterlagen vorzulegen:
1.Lebenslauf,
2.Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses oder im Falle der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates eine gleichwertige Unterlage.
Mit dem Antrag auf die Erlaubnis ist nach § 30, auch in Verbindung mit § 30b, des Bundeszentralregistergesetzes ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen.
(2) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer selbständig tätigen Person oder von einer juristischen Person für unselbständig beschäftigte Mitarbeiter gestellt, so kann das Bundesverwaltungsamt zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes oder bei ausländischen Antragstellern ein vergleichbares Dokument verlangen.
(3) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer anerkannten gemeinnützigen Organisation für ihre Mitarbeiter gestellt, so ist von dieser ein zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamer Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

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laws_md/auswerlv/§3.md Normal file
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# § 3 Beurteilung der Sachkunde
Der Bewerber hat zur Beurteilung seiner Sachkunde Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird. Die Sachkunde kann insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden belegt werden. Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere:
1.Berufstätigkeit/Berufserfahrung,
2.Auslandsaufenthalte,
3.Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,
4.Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.

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laws_md/auswerlv/§4.md Normal file
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# § 4 Mitteilungspflicht
Änderungen zu den nach den vorstehenden Vorschriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

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laws_md/auswerlv/§5.md Normal file
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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.