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# § 5 Einleitung des Prüfungsverfahrens
(1) Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte leitet das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ein. Es teilt dies dem Antragsteller mit. Die Einleitung ist auch der Regierung des Ursprungslandes mitzuteilen.
(2) Das zuständige Bundesministerium macht die Einleitung des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt. Es veröffentlicht dabei insbesondere die Bezeichnung der Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren bezieht, sowie ihr Ursprungsland. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, daß innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich sachdienliche Tatsachen oder Nachweise vorgebracht werden können.