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# AUSGLMECHV_2015
**Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber](§2.md)
- [§ 3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten](§3.md)
- [§ 4 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung](§4.md)
- [§ 4 Ermittlung der voraussichtlichen Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen](§4.md)
- [§ 5 Preislimitierung](§5.md)
- [§ 7 Herkunftsnachweisregister](§7.md)
- [§ 8 Regionalnachweisregister](§8.md)
- [§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen](§9.md)
- [§ 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen](§10.md)
- [§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise](§11.md)
- [§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise](§12.md)
- [§ 12 Verlängerter Zahlungsanspruch](§12.md)
- [§ 12 Zahlungsbestimmungen](§12.md)
- [§ 12 Höhe des Zahlungsanspruchs](§12.md)
- [§ 12 Mitteilungspflichten](§12.md)
- [§ 12 Fälligkeit](§12.md)
- [§ 12 Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen](§12.md)
- [§ 12 Evaluierung](§12.md)
- [§ 14 Subdelegation an das Umweltbundesamt](§14.md)
- [§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie](§15.md)

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# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft Regelungen
1.zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.(weggefallen)
3.in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3a.zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3b.(weggefallen)
4.zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt.

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# § 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen
Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.eine einmalige Kennnummer,
2.das Datum der Ausstellung,
3.den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,
4.das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,
5.Angaben dazu, ob und in welcher Art
a)für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b)der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.

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# § 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise
(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.
(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.

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# § 12 Evaluierung
Die Bundesregierung evaluiert die Anschlussförderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember 2024 endet.

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# § 14 Subdelegation an das Umweltbundesamt
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
1.weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen festzulegen,
2.Anforderungen zu regeln an
a)die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen und
b)die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3.Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern von der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters festzulegen,
4.das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müssen,
5.die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
6.im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,
7.für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben:
a)zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
b)Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,
8.im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist, sowie
9.die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.

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# § 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen
1.das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und
2.die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu erlassen.

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# § 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1 schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am Day-Ahead-Markt einer Strombörse über eine marktgekoppelte Auktion für jede Viertelstunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vorbehaltlich abweichender Vorgaben in § 5 vollständig veräußern.
(3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarktenden viertelstündlichen Einspeisung können am Intraday-Markt einer Strombörse für jede Viertelstunde des laufenden Tages oder des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.
(4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Intraday-Markt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden. Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.
(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

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# § 3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:
1.die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens viertelstündlicher Auflösung; sie ist spätestens am Tag vor dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
2.die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen,
3.die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
4.die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
5.die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
6.die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen, und
7.die Angaben nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a des Energiefinanzierungsgesetzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen.

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# § 4 Ermittlung der voraussichtlichen Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln in ihrer Prognose, die der Veräußerung nach § 2 Absatz 2 zugrunde liegt, diejenigen Strommengen, die voraussichtlich in jeder Viertelstunde des Folgetages von fernsteuerbaren Anlagen eingespeist werden.
(2) Fernsteuerbare Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die
1.nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Strom erzeugen und
2.mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, über die der Netzbetreiber
a)in viertelstündlicher Auflösung die Ist-Einspeisung abrufen kann und
b)die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln kann.
Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 muss durch vorherige Abrufe, die auch testweise erfolgen können, sichergestellt werden.
(3) Als fernsteuerbare Anlagen nach Absatz 2 gelten auch sonstige Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die die Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vollständig erfüllen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklärt, dass solche Anlagen als fernsteuerbare Anlagen gelten sollen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann Vereinbarungen mit Betreibern von Anlagen oder mit Dritten schließen, wenn dies erforderlich ist, um Anlagen in einer Erklärung nach Satz 1 berücksichtigen zu können. Vereinbarungen nach Satz 2 sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Macht der Übertragungsnetzbetreiber von der Erklärung nach Satz 1 keinen Gebrauch, legt er der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Januar 2026 und danach jährlich zum 1. Januar einen Bericht vor, in dem die Hemmnisse dargestellt werden, die einer Erklärung nach Satz 1 entgegenstehen. In dem Bericht sind konkrete Handlungsoptionen zur Überwindung der identifizierten Hemmnisse sowie Maßnahmen und Zeitpläne zur Umsetzung darzustellen.
(4) Die durch Absatz 3 entstehenden angemessenen Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.

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# § 5 Preislimitierung
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat abweichend von § 2 Absatz 2 die nach aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung von Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen über eine marktgekoppelte Auktion vollständig zu preislimitierten Geboten am Day-Ahead-Markt einer Strombörse nach Maßgabe des Absatzes 2 anzubieten.
(2) Die nach Absatz 1 zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits müssen bei mindestens -200 Euro pro Megawattstunde und höchstens -100 Euro pro Megawattstunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 6 vertraulich zu behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
1.Höhe der Preislimits jeder Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat, und
2.am Day-Ahead-Markt unverkauft gebliebene Strommengen, je Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat.
(3) Wird im Fall von preislimitierten Angeboten nach Absatz 1 die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge aus fernsteuerbaren Anlagen nicht oder nicht vollständig veräußert, veranlasst der Übertragungsnetzbetreiber die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung von fernsteuerbaren Anlagen in Höhe der nicht veräußerten Strommenge. Für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 sind die §§ 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass weder ein bilanzieller Ausgleich noch ein bilanzieller Ersatz erfolgt und für Anlagen, die unter die Regelung des § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, auch kein finanzieller Ausgleich erfolgt. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 6 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Viertelstunden und für welche Strommengen in der jeweiligen Viertelstunde er die Reduzierung der Einspeiseleistung veranlasst hat.
(4) Die durch die in Absatz 3 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.

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# § 7 Herkunftsnachweisregister
(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.
(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.
(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.
(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.

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# § 8 Regionalnachweisregister
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.

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# § 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.eine einmalige Kennnummer,
2.das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
3.die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
4.den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
5.den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
6.Angaben dazu, ob und in welcher Art
a)für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b)für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
1.thermische Leistung,
2.Nutzung der Wärme,
3.unterer Heizwert,
4.prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,
5.Menge an Primärenergieeinsparung,
6.gesamte Primärenergieeinsparung,
7.erzeugte CO2-Emissionen,
8.eingesparte CO2-Emissionen,
9.Nutzwärme aus KWK,
10.elektrischer Wirkungsgrad,
11.thermischer Wirkungsgrad und
12.Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.