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# AUSBBERAUFHV_2001
**Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von
Ausbildungsberufen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen](§1.md)
- [§ 2 Besitzstandswahrung](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
1.Bohrer,
2.Handschuhmacher,
3.Hobler,
4.Lichtdruckretuscheur,
5.Schriftgießer,
6.Stahlstichpräger,
7.Wärmestellengehilfe,
8.Zahnlagerist.

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# § 2 Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.