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# AUFBHV_2021
**Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Mittel und Mittelverteilung](§1.md)
- [§ 2 Ermittlung der Gesamtschäden](§2.md)
- [§ 3 Mittelverwendung und Fördergrundsätze](§3.md)
- [§ 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Prüfungen, Rückforderung](§4.md)
- [§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln](§5.md)
- [§ 6 Liquidität des Fonds](§6.md)
- [§ 7 Fondsverwaltung](§7.md)
- [§ 8 Staatliche Beihilfen](§8.md)
- [§ 9 Inkrafttreten](§9.md)

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# § 1 Mittel und Mittelverteilung
(1) Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milliarden Euro zur Verfügung.
(3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt.
(4) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:
[Tabelle]
Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.
(5) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.

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# § 2 Ermittlung der Gesamtschäden
(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Grundsätze.
(2) Es werden bei der Ermittlung der Gesamtschäden nur Schäden berücksichtigt, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgenden Regionen der betroffenen Länder entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurden:
1.Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haßberge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie die kreisfreien Städte Ansbach und Hof,
2.Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster,
3.Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier,
4.Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterzgebirge und Vogtlandkreis.
(3) Bei der Schadensermittlung werden Schäden durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
(4) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:
1.Privathaushalte,
2.gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,
3.Land- und Forstwirtschaft sowie Aquakultur und Binnenfischerei,
4.kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft,
5.andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, wie Vereine und Stiftungen,
6.Infrastruktur der Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
7.Infrastruktur der Länder,
8.Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
(5) Bei der Schadensermittlung wird auf die Beseitigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. Die Ermittlung der Schäden bei Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn richtet sich nach den Maßgaben von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. In Abweichung zu Absatz 3 werden danach bei Unternehmen nur Schäden durch Erdrutsche und Überschwemmungen, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt. Als Schäden von Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn können auch Einkommenseinbußen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU)Nr. 651/2014der Kommission vom 17. Juni 2014 anerkannt werden. Die Schadensermittlung im Agrarsektor richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014. Die Schadensermittlung in der Aquakultur und Binnenfischerei richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014. Die Sätze 3 und 4 gelten für die in den Sätzen 5 und 6 beschriebenen Bereiche des Absatzes 4 Nummer 3 entsprechend der jeweiligen Verordnungen.
(6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 2 getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.
(7) Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den in § 2 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 genannten Ländern können konkretere Regelungen getroffen werden.

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# § 3 Mittelverwendung und Fördergrundsätze
(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds entsprechend dem jeweils geltenden Wirtschaftsplan obliegt die Entscheidung über die Verwendung der auf die vom Hochwasser und Starkregen betroffenen Länder entfallenden Mittel den Ländern und den durch sie beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes.
(2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererrichtet werden. Die Länder können für Maßnahmen der Wiederherstellung eine dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepasste Weise der Wiederherstellung zur Bedingung machen, soweit dies zur Vermeidung künftiger Schäden erforderlich ist. In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden. Näheres zur Förderfähigkeit kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden.
(3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 2 genannten Zeitraum sind förderfähig.
(4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu gewähren:
1.Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 gewährt werden. Mittel für Maßnahmen zur Sicherung und Restaurierung von Archiven privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Einrichtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeutsamen privaten Unterlagen werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Programme gewährt. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.
2.Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, von privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten Betreibern von Telekommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz, von privaten Betreibern von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt.
3.Schadensausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.
4.Der jeweilige Nachweis der Schadensangaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen, insbesondere bei Schäden von großem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen.

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# § 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Prüfungen, Rückforderung
(1) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finanzierten Programme und Maßnahmen die Verantwortung trägt.
(2) Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige bewilligende Behörde entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
(3) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachgelagerte Kontrollen vor Ort über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Fonds in angemessenem Umfang durch. Es sollen mindestens 5 Prozent der bewilligten Anträge nachgelagert geprüft werden. Der Prüfumfang ist risikobezogen zu erhöhen.
(4) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzelmaßnahmen sowie den nachgelagerten Kontrollen vor Ort. Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten und weiterer Prüfungen und Berichte, können auch in den Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden.
(5) Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rechnungsprüfungsbehörden der Länder sind den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen. Die zuständigen Bundesministerien können das Auskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen.
(6) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte nach Absatz 4 die jeweils zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Programme und den ihnen zuzuordnenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt.
(7) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen.
(8) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des Schadens nicht oder nicht in dem gewährten Umfang erforderlich waren. Entsprechendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 geleistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistungen und den bewilligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserschadens übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompensation ebenfalls zurückzufordern.

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# § 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
(1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 4 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Anspruch.
(2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in Anspruch genommene Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die Beträge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, mindestens aber in Höhe von 1 vom Hundert, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Rückzahlungen fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.

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# § 6 Liquidität des Fonds
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.

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# § 7 Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.

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# § 8 Staatliche Beihilfen
Soweit einzelne Hilfsmaßnahmen, die nach den Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 und dieser Rechtsverordnung aus dem Aufbauhilfefonds 2021 finanziert werden, staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die auf Grundlage der in § 2 Absatz 5 genannten Freistellungsverordnungen gewährt werden, bei der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber anzuzeigen. Für Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die nicht unter Satz 2 fallen, ist vor der Durchführung eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber einzuholen.

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# § 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.