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laws_md/atzv/README.md Normal file
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# ATZV
**Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei
Altersteilzeit**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags](§1.md)
- [§ 2 Höhe und Berechnung](§2.md)
- [§ 2 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit](§2.md)
- [§ 3 (Inkrafttreten)](§3.md)

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laws_md/atzv/§1.md Normal file
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# § 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.

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laws_md/atzv/§2.md Normal file
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# § 2 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

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laws_md/atzv/§3.md Normal file
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# § 3 (Inkrafttreten)
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