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# § 29 Ausbildungsvergütung
(1) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
1.für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teilnimmt
a)am theoretischen und praktischen Unterricht,
b)an Prüfungen und
c)an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder
2.bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
a)Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der Auszubildende sich bereitgehalten hat, nicht durchgeführt werden oder
b)die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu verschulden hat.