Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 101 Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.
(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.