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# ANERKSPARKAUSBAUFHV
**Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des
Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs](§1.md)
- [§ 2 Übergangsregelung](§2.md)
- [§ 3 Übergangsfrist](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs
Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau, ausgesprochen durch Satzung der Deutschen Sparkassenschule Hannover vom 18. Mai 1951, wird aufgehoben.

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# § 2 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBl. I S. 154).

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# § 3 Übergangsfrist
Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können unbeschadet des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen werden.

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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.