Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

5
laws_md/ambg/§6.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 6 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegt.
(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat das Magnetschwebebahnunternehmen den Nachweis zu führen, daß die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur für Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden.