Initial commit: Gesetze als Markdown

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# ALTFABWG
**Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Aufhebung der Entschuldung](§1.md)
- [§ 2 Fälligkeit](§2.md)
- [§ 3 Abschlag und Härteregelung](§3.md)
- [§ 4 Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt](§4.md)

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laws_md/altfabwg/§1.md Normal file
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# § 1 Aufhebung der Entschuldung
Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

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laws_md/altfabwg/§2.md Normal file
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# § 2 Fälligkeit
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

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laws_md/altfabwg/§3.md Normal file
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# § 3 Abschlag und Härteregelung
Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

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laws_md/altfabwg/§4.md Normal file
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# § 4 Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt
Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.