Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 2
(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
1.Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
2.Handel;
3.Verkehr und Nachrichtenübermittlung;
4.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
5.Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.