Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 4 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
(1) Zu erfüllen sind
1.Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind;
2.Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;
3.die nach dem 31. Juli 1945 enstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
1.Ansprüchen auf Herausgabe von Grundstücken im Sinne des § 2 Nr. 2 und Ansprüchen, die auf einer Beeinträchtigung der in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen; § 19 bleibt unberührt;
2.Ansprüchen auf Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger anderen öffentlichen Rechtsträgern entstanden sind; insoweit bleibt eine gesetzliche Regelung vorbehalten.