Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

14
laws_md/ahundv/§15.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,14 @@
# § 15 Anmeldung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung muss der Mensch mit Behinderungen sich und den Hund bei einem Prüfer anmelden.
(2) Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer die folgenden Unterlagen vorliegen:
1.die Kopie eines Identitätsnachweises des Menschen mit Behinderungen und der Bezugsperson, sofern eine solche vorhanden ist, sowie ein Lichtbild des Menschen mit Behinderungen,
2.eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse, das Geschlecht und den Wurftag des Hundes sowie über den Nummerncode des Mikrochip-Transponders und ein Lichtbild des Hundes,
3.das Attest über die gesundheitliche Eignung des Hundes gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Befunderhebungsbogen und die weiteren Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 und eine tierärztliche Bestätigung über das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung, wenn die tierärztliche Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung länger als ein Jahr zurückliegt,
4.der Nachweis der konkret-individuellen Eignung nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
5.eine Kopie des Ausbildungsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
6.bei Abweichung von den zeitlichen Vorgaben des § 7 Absatz 2, eine Darlegung der dafür erheblichen Gründe,
7.eine Übersicht über die Hilfeleistungen.
(3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Absatz 1 zugelassenen Prüfer erfolgen.