Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 5 Durchführung der Beihilfegewährung
(1) Zuständig für die Durchführung der Beihilfegewährung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 31. Januar 2024 an die nach § 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen.
(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat den Beihilfebescheid mit einem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Verstoßes gegen eine in § 7 genannte Pflicht zu erlassen.
(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen. Sie bestimmt Anzahl und Umfang der Kontrollen nach pflichtgemäßem Ermessen.