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# AF_GLTAV
**Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von
Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische,
milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und
Assistenten**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Ausbildungsstätten](§1.md)
- [§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden](§2.md)
- [§ 3 Berlin-Klausel](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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laws_md/af_gltav/§1.md Normal file
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# § 1 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für
1.landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,
2.milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,
3.biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Diesen Einrichtungen sind Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten gleichgestellt, sofern die Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder durchgeführt wird.

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laws_md/af_gltav/§2.md Normal file
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# § 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von Berufsfachschulen.

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laws_md/af_gltav/§3.md Normal file
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# § 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

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laws_md/af_gltav/§4.md Normal file
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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.