Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

11
laws_md/adkg/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 5 Mitglieder
(1) Die Akademie der Künste hat höchstens 500 Mitglieder. Sie kann darüber hinaus Ehrenmitglieder berufen. Die Mitgliedschaft ist insbesondere nicht von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder der Sprache abhängig.
(2) Die Mitglieder werden von den Sektionen benannt, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.
(3) Weitere Mitglieder, die zunächst keiner Sektion angehören, werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.
(4) Die Ehrenmitglieder werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.
(5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.