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# § 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
(1) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß Risiken und Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die Risiken und Gefahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß den Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr geltende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwenden.
(3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung, die bereits vor dem 24. Juni 1994 an Arbeitsplätzen verwendet wurde, muß spätestens bis zum 24. Dezember 1996 den Mindestvorschriften nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.