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# AABGEBV
**Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen](§1.md)
- [§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen](§2.md)
- [§ 3 Zeitgebühr](§3.md)
- [§ 4 Übergangsvorschrift](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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laws_md/aabgebv/§1.md Normal file
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# § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. Der Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretungen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der Gebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis gesondert aufgeführt sind.
(3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach einer anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des Honorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere Rechtsvorschrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht.

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laws_md/aabgebv/§2.md Normal file
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# § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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laws_md/aabgebv/§3.md Normal file
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# § 3 Zeitgebühr
Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.

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laws_md/aabgebv/§4.md Normal file
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# § 4 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

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laws_md/aabgebv/§5.md Normal file
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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.