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<dokumente builddate="20260506175049" doknr="BJNR027200997"><norm builddate="20260506175049" doknr="BJNR027200997"><metadaten><jurabk>GewO§34cDVÄndV 3</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1997-02-14</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1997, 272</zitstelle></fundstelle><langue>Dritte Verordnung zur Änderung der
Makler- und Bauträgerverordnung</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 1. 6.1997 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260506175049" doknr="BJNR027200997BJNE000100307"><metadaten><jurabk>GewO§34cDVÄndV 3</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260506175049" doknr="BJNR027200997BJNE000200307"><metadaten><jurabk>GewO§34cDVÄndV 3</jurabk><enbez>Art 1</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>-</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20260506175049" doknr="BJNR027200997BJNE000300307"><metadaten><jurabk>GewO§34cDVÄndV 3</jurabk><enbez>Art 2</enbez><titel format="parat">Übergangsvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260506175049" doknr="BJNR027200997BJNE000400307"><metadaten><jurabk>GewO§34cDVÄndV 3</jurabk><enbez>Art 3</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260506175049" doknr="BJNR027200997BJNE000500307"><metadaten><jurabk>GewO§34cDVÄndV 3</jurabk><enbez>Schlußformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text></textdaten></norm>
</dokumente>

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<dokumente builddate="20260513215502" doknr="BJNR092900019"><norm builddate="20260513215502" doknr="BJNR092900019"><metadaten><jurabk>GlPrZHanauV 2019</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2019-07-04</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2019, 929</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Aufh</standtyp><standkommentar>Die V tritt gem. § 2 V am 1.8.2023 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 26.6.2023 I Nr. 170 u. d. Art. 1 Nr. 2 V v. 8.5.2026 I Nr. 130 über den 31.7.2023 hinaus bis zum 31.7.2028 verlängert worden</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 130</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 12.7.2019 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260513215502" doknr="BJNR092900019BJNE000101123"><metadaten><jurabk>GlPrZHanauV 2019</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20260513215502" doknr="BJNR092900019BJNE000202131"><metadaten><jurabk>GlPrZHanauV 2019</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Gleichstellung von Prüfungszeugnissen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2028 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:<BR/><BR/><table colsep="1" frame="all" rowsep="1" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="46.96*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="73.04*"/><thead valign="bottom"><row><entry VJ="1" colname="col1">Bezeichnung des Prüfungszeugnisses<BR/>der Zeichenakademie Hanau:</entry><entry VJ="1" colname="col2" valign="top">Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:</entry></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin<BR/><BR/> Fachrichtung:<BR/><BR/>  Schmuck</entry><entry VJ="1" colname="col2">Goldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung<BR/><BR/> Fachrichtung:<BR/><BR/>  Schmuck</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin<BR/><BR/> Schwerpunkt:<BR/><BR/>  Metall</entry><entry VJ="1" colname="col2">Silberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung<BR/><BR/> Schwerpunkt:<BR/><BR/>  Metall</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin</entry><entry VJ="1" colname="col2">Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin</entry></row></tbody></tgroup></table></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20260513215502" doknr="BJNR092900019BJNE000302131"><metadaten><jurabk>GlPrZHanauV 2019</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. August 2028 außer Kraft.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20260513215502" doknr="BJNR092900019BJNE000401123"><metadaten><jurabk>GlPrZHanauV 2019</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
</dokumente>

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<dokumente builddate="20260513215510" doknr="BJNR1430B0025"><norm builddate="20260513215510" doknr="BJNR1430B0025"><metadaten><jurabk>LuftVODV 214 2026</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2025-12-10</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2025, Nr. 323</zitstelle></fundstelle><langue>Zweihundertvierzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Niederrhein)</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Sonst</standtyp><standkommentar>Ersetzt V 96-1-2-214 v. 31.3.2003 BAnz 2003, Nr 79, 8997 (LuftVODV 214)</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">V nur mit Überschrift aufgenommen<BR/><BR/></pre>Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.12.2025 I Nr. 323 vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 4.Mai.2026 in Kraft.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
</dokumente>

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@@ -18,6 +18,7 @@ eines gesetzlichen Vertreters](§2.md)
- [§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer](§9.md)
- [§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer](§10.md)
- [§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland](§11.md)
- [§ 11 Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland](§11.md)
- [§ 12 Grenzgängerkarte](§12.md)
- [§ 13 Notreiseausweis](§13.md)
- [§ 13 EU-Rückkehrausweis](§13.md)

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# § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
# § 11 Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(1) Ein Reiseausweis für Ausländer kann ausgestellt werden an Ausländer, die als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Begleitung einer Lehrkraft in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland reisen, sofern sie keinen hierfür ausreichenden eigenen Pass oder Passersatz besitzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Schülerreise in oder durch den Herkunftsstaat des Ausländers führt.
(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.
(2) Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.
(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer enthält einen Chip. Der Reiseausweis ist für einen Gültigkeitszeitraum auszustellen, der die geplante Reise umfasst und die Anforderungen erfüllt, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten, durch die die beabsichtigte Reise führt, an die Gültigkeitsdauer stellen. Der Geltungsbereich ist auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten zu beschränken, durch die die beabsichtigte Reise führt. In dem Reiseausweis ist zu vermerken, dass er nur für die während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gilt. Geht ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer verloren oder wird er gestohlen und wird im Ausland ersatzweise erneut ausgestellt, muss dieser keinen Chip enthalten.
(4) Der Ausländer hat den nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach Rückkehr in das Bundesgebiet oder bei Nichtantritt der Reise der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zurückzugeben.

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3.in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind, und
4.keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste zu vermerken.
(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste oder in einem der Schülerin oder dem Schüler ausgestellten deutschen Passersatz zu vermerken.

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# § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
1.der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
1.der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1),
2.der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
3.der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
4.der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),

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# § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2028 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
[Tabelle]

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# § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. August 2026 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. August 2028 außer Kraft.

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@@ -0,0 +1,8 @@
# LUFTVODV_214_2026
**Zweihundertvierzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Niederrhein)**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.

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