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<dokumente builddate="20240131215529" doknr="BJNR1500A0023"><norm builddate="20240131215529" doknr="BJNR1500A0023"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 6</jurabk><amtabk>6. PflegeArbbV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2023-11-28</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2023, Nr. 336</zitstelle></fundstelle><kurzue>Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung</kurzue><langue>Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Aufh</standtyp><standkommentar>V aufgeh. durch § 6 dieser V mWv 1.7.2026</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.2.2024 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240131215529" doknr="BJNR1500A0023BJNE000100000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 6</jurabk><jurabk>6. PflegeArbbV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Auf Grund des § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallen, und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240131215529" doknr="BJNR1500A0023BJNE000200000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 6</jurabk><jurabk>6. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Geltungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen. Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind auch Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.</P><P>(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gilt nicht für <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Auszubildende und Studierende nach dem Pflegeberufegesetz,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Auszubildende, die nach § 66 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes ihre auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes oder des Altenpflegegesetzes, jeweils in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, begonnene Ausbildung noch abschließen können sowie</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Auszubildende in einer landesrechtlich geregelten Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf in der Pflege.</LA></DD></DL></P><P>(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflegebetriebe in folgenden Bereichen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Verwaltung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Haustechnik,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Küche,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>hauswirtschaftliche Versorgung,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Gebäudereinigung,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>Empfangs- und Sicherheitsdienst,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>Garten- und Geländepflege,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>Wäscherei sowie</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA>Logistik.</LA></DD></DL></P><P>(4) Abweichend von Absatz 3 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in Absatz 3 genannten Bereichen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.</P><P>(5) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240131215529" doknr="BJNR1500A0023BJNE000300000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 6</jurabk><jurabk>6. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Mindestentgelt</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Mindestentgelt beträgt <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Februar 2024: 14,15 Euro brutto je Stunde,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Mai 2024: 15,50 Euro brutto je Stunde,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Juli 2025: 16,10 Euro brutto je Stunde.</LA></DD></DL>Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend von Satz 1 <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Februar 2024: 15,25 Euro brutto je Stunde,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Mai 2024: 16,50 Euro brutto je Stunde,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Juli 2025: 17,35 Euro brutto je Stunde.</LA></DD></DL>Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von den Sätzen 1 und 2 <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Februar 2024: 18,25 Euro brutto je Stunde,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Mai 2024: 19,50 Euro brutto je Stunde,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Juli 2025: 20,50 Euro brutto je Stunde.</LA></DD></DL></P><P>(2) Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen haben, wobei die Ausbildungsdauer mindestens den Vorgaben der Nummer 2 der Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) entspricht. Die Ausbildung kann im Ausland abgeschlossen worden sein. Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jedenfalls auch Tätigkeiten nach Nummer 1 Buchstabe g der in Satz 1 genannten Eckpunkte auf Anweisung des Arbeitgebers durchführt.</P><P>(3) Pflegefachkräfte im Sinne des Absatz 1 Satz 3 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt.</P><P>(4) Das Mindestentgelt nach Absatz 1 wird auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patientinnen oder Patienten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs gezahlt.</P><P>(5) Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes wird ein Mindestentgelt gemäß den nachstehenden Grundsätzen gezahlt. Die monatlich gezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden muss stets mindestens die jeweilige Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erreichen. Bereitschaftsdienste leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung zu mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, deren Umfang über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgeht, werden mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 vergütet. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst.</P><P>(6) Von dieser Verordnung werden Zeiten der Rufbereitschaft nicht erfasst. Rufbereitschaft im Sinne des Satzes 1 leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Das Vorliegen von Rufbereitschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Im Falle einer Arbeitsaufnahme wird die geleistete Arbeitszeit einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten mindestens in Höhe des Mindestentgelts nach Absatz 1 vergütet.</P><P>(7) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240131215529" doknr="BJNR1500A0023BJNE000400000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 6</jurabk><jurabk>6. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Fälligkeit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Mindestentgelt nach § 2 Absatz 1 wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Im Übrigen wird das Mindestentgelt spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgekalendermonats fällig.</P><P>(2) Über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden können abweichend von Absatz 1 auf der Grundlage schriftlicher einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen bis zu einer Gesamthöhe von 225 Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Im Falle einer Überschreitung der in Satz 1 genannten Obergrenze gilt für die Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung dieser Arbeitsstunden die jeweilige Regelung nach Absatz 1. Der Ausgleich dieser Arbeitsstunden kann durch Auszahlung des darauf entfallenden Mindestentgelts oder durch bezahlte Freizeitgewährung erfolgen.</P><P>(3) Die Obergrenze von 225 Arbeitsstunden nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausgleich der über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden zum Ende eines Ausgleichszeitraums mit einer Länge von höchstens 16 Monaten in einer Arbeitszeitkontenvereinbarung vereinbart ist. Der Anspruch auf die Vergütung von Arbeitsstunden, die in ein Arbeitszeitkonto eingestellt wurden und nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums nach Satz 1 ausgeglichen wurden, wird mit Ablauf des für diese Arbeitsstunden geltenden Ausgleichszeitraums fällig.</P><P>(4) Vereinbarungen über Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§ 7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren ausländischen Regelung bleiben unberührt.</P><P>(5) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die zum Zeitpunkt der Beendigung nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat abzugelten.</P><P>(6) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240131215529" doknr="BJNR1500A0023BJNE000500000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 6</jurabk><jurabk>6. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Mehrurlaub</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub, der, ausgehend von einer jahresdurchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage, je Kalenderjahr neun Tage beträgt (Mehrurlaub). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Mehrurlaub entsprechend.</P><P>(2) Soweit tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub nicht. Gesetzlicher Erholungsurlaub ist der bezahlte Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie nach anderen Gesetzen.</P><P>(3) Im Übrigen gelten für den Mehrurlaub die gesetzlichen Bestimmungen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240131215529" doknr="BJNR1500A0023BJNE000600000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 6</jurabk><jurabk>6. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Ausschlussfrist</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240131215529" doknr="BJNR1500A0023BJNE000700000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 6</jurabk><jurabk>6. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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</dokumente>
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# HG_2026
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**Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Feststellung des Haushaltsplans](§1.md)
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- [§ 2 Kreditermächtigungen](§2.md)
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- [§ 3 Gewährleistungsermächtigungen](§3.md)
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- [§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen](§4.md)
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- [§ 5 Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes](§5.md)
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- [§ 6 Flexibilisierte Ausgaben](§6.md)
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- [§ 7 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung](§7.md)
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- [§ 8 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung](§8.md)
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- [§ 9 Bewilligung von Zuwendungen](§9.md)
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- [§ 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten](§10.md)
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- [§ 11 Bezüge](§11.md)
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- [§ 12 Verbriefung von Verpflichtungen](§12.md)
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- [§ 13 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung](§13.md)
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- [§ 14 Rückzahlung, Titelverwechslung](§14.md)
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- [§ 15 Verbindlichkeit des Stellenplans](§15.md)
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- [§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen](§16.md)
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- [§ 17 Stelleneinsparung](§17.md)
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- [§ 18 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal](§18.md)
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- [§ 19 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen](§19.md)
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- [§ 20 Ausbringung von Leerstellen](§20.md)
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- [§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen](§21.md)
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- [§ 22 Sonderregelungen](§22.md)
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- [§ 23 Überhangpersonal](§23.md)
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- [§ 24 Fortgeltung](§24.md)
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- [§ 25 Inkrafttreten](§25.md)
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# § 1 Feststellung des Haushaltsplans
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(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 524 540 138 000 Euro festgestellt.
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(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 25 509 765 000 Euro festgestellt.
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(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 58 067 704 000 Euro festgestellt.
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(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 34 803 623 000 Euro festgestellt.
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(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.
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laws_md/hg_2026/§10.md
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# § 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten
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(1) Leistungen des Bundes dürfen
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1.nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
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2.nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
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(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.
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laws_md/hg_2026/§11.md
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# § 11 Bezüge
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(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
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(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt zu berechnen. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
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(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
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(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnements, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.
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laws_md/hg_2026/§12.md
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# § 12 Verbriefung von Verpflichtungen
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Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
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laws_md/hg_2026/§13.md
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# § 13 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
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(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
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(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
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(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
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(4) Der Bund gewährt dem Gesundheitsfonds bis zum 1. Februar 2026 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2 300 000 000 Euro, das in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen ist:
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1.500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2029,
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2.500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2030,
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3.500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2031,
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4.500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2032 und
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5.300 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2033.
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(5) Das dem Gesundheitsfonds aufgrund von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 gewährte Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro ist abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 bis spätestens 31. Dezember 2033 zurückzuzahlen.
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(6) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
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(7) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung der Liquidität ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 3 200 000 000 Euro, welches in vier gleichen Teilen zu Beginn eines Quartals an den Ausgleichsfonds zu leisten ist. Der Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis 2033 in jährlichen, jeweils gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zurückzuzahlen.
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(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
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(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
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# § 14 Rückzahlung, Titelverwechslung
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(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
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(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
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(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
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# § 15 Verbindlichkeit des Stellenplans
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(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
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(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
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# § 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
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1.von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
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2.von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
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3.von Sondervermögen des Bundes oder
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4.von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
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Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
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# § 17 Stelleneinsparung
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(1) Im Haushaltsjahr 2026 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 2,2 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
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(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
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1.die Organe der Rechtspflege,
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2.die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,
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3.die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,
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4.die Planstellen und Stellen bei der Zollverwaltung,
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5.die Planstellen und Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 280 Planstellen und Stellen,
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6.die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,
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7.die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
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8.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
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9.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, maximal 330 Planstellen und Stellen,
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10.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
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11.die Planstellen und Stellen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,
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12.die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für sicherheitsbezogene Aufgaben zum Schutz der regulierten Netzsektoren, maximal 620 Planstellen und Stellen,
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13.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Exportkontrolle, maximal 263 Planstellen und Stellen,
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14.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Justiz mit Sicherheitsrelevanz, maximal 250 Planstellen und Stellen.
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Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
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(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2026 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.
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(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.
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(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
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(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
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# § 18 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
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(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
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(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.
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# § 19 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
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(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
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1.nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
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2.mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
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Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
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# § 2 Kreditermächtigungen
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2026 Kredite bis zur Höhe von 97 964 556 000 Euro aufzunehmen.
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(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30 000 000 000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
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(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
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(4) Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame Betrag anzurechnen. Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt zum Nennwert. Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen, der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. Die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen, die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
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(5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen.
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(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Für die Anrechnung auf die Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. Der Nennwert des Eigenbestands an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
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(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
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1.zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
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2.zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
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Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
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(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
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1.Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen;
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2.Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
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Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Für die Kreditermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigung.
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(9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
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(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Alternativ können diese Beträge nach Absatz 1 bis Absatz 3 als Haushaltskredite angerechnet werden; endet die Anrechnung als Haushaltskredit, können diese Beträge abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verwahrung genommen werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
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(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
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# § 20 Ausbringung von Leerstellen
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(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
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1.die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
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2.die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
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3.die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
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4.die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
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5.die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
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a)bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
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b)bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
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c)bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
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d)im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
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e)bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
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6.die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
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(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
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(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
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(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
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# § 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen
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Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
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# § 22 Sonderregelungen
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
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(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder aufgrund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
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(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
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# § 23 Überhangpersonal
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Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
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# § 24 Fortgeltung
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§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
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# § 25 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
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# § 3 Gewährleistungsermächtigungen
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 012 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon
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1.bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
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2.bis zu 70 000 000 000 Euro
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a)für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
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b)zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
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3.bis zu 46 000 000 000 Euro
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a)für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
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b)für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
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c)für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
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d)für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
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4.bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
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5.bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
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6.bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
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7.bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
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8.bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates(ABl. L 326vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
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Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
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(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die aufgrund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
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(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
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(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
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(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
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(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
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(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
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(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.
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# § 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
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(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
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(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
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(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
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# § 5 Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes
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(1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind
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1.die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als Verteidigungsausgaben,
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2.die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
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3.die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Nachrichtendienste,
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4.die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme,
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5.die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
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(2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen grundsätzlich nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1 Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere
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1.eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,
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2.ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und
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3.eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.
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Abweichungen von Satz 1 sind bei internen Verrechnungen nach § 61 Absatz 1 und 4 der Bundeshaushaltsordnung zulässig, wenn die Beauftragung einer anderen Dienststelle für die Aufgabenerfüllung der beauftragenden Dienststelle erforderlich ist oder die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln fördert.
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# § 6 Flexibilisierte Ausgaben
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(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.
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(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
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1.Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
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2.Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
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3.Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
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4.Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
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5.Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
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Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
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(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
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(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.
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(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.
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(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
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# § 7 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
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(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
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1.Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
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2.Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
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3.Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
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(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
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(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
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1.Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
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2.Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
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3.Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
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(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet werden.
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(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies aufgrund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
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(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
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(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden.
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(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
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(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet werden. Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen beiTitel 381 .3verstärkt werden. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
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(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
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(11) Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden.
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(12) Bei Feststellung eines Falles gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes wird zugelassen, dass die Buchung sämtlicher Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan 14, die zur Bündnis- und Landesverteidigung erforderlich sind, in Kapitel 1409 – Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Landes- und Bündnisverteidigung – erfolgt.
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# § 8 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
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(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
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(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
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(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
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# § 9 Bewilligung von Zuwendungen
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(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
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(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
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(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit
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1.für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,
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2.eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,
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3.im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,
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4.der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und
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5.die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
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Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei vorläufiger Haushaltsführung bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
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(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei vorläufiger Haushaltsführung bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
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(5) Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden. Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist im Titel aufzunehmen. Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger unabhängig vom Zeitpunkt des Bedarfs der Zuwendungsmittel diese vollständig abrufen oder anfordern.
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