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# § 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten
(1) Leistungen des Bundes dürfen
1.nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.