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# LUPINENV_2026
**Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Weißer Lupine im Rahmen der Saatgutanerkennung 2026**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Mindestkeimfähigkeit](§1.md)
- [§ 2 Kennzeichnung](§2.md)
- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Mindestkeimfähigkeit
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.2 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 138) geändert worden ist, wird die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Weißer Lupine der Sorten „Frieda“ und „Celina“ auf 70 vom Hundert der reinen Körner herabgesetzt.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 in den Verkehr gebracht werden.

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# § 2 Kennzeichnung
Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Weißer Lupine der Sorten „Frieda“ und „Celina“, deren Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

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# § 3 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.