Update laws from RSS - 2026-05-19 21:08:47 UTC
This commit is contained in:
5
laws_md/vgv_2016/§55.md
Normal file
5
laws_md/vgv_2016/§55.md
Normal file
@@ -0,0 +1,5 @@
|
||||
# § 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
|
||||
|
||||
(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
|
||||
|
||||
(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user