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# § 78 Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes
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(1) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.
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(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist.
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(3) Eine schriftliche Ladung muß als Tagesordnungspunkt die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes enthalten.
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(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.
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(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 74 entsprechend.
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