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# § 6 Entschädigung der Wahlbeauftragten
(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entscheidet.
(2) Die Entschädigung der Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.