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# § 57 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen
(1) Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
(2) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen
1.die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
2.die Zahl der gültigen Stimmen,
3.die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen,
4.die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.