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# § 55 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
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(1) Die Online-Wahlleitung hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems von der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu überzeugen. Dies darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. Insbesondere hat sie sich davon zu überzeugen, ob
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1.das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
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2.die Anwendungs- und Systemprotokolle am Ende des Wahlzeitraums einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden,
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3.die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
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4.die elektronischen Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
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5.die Anzahl der abgegebenen elektronischen Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
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(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
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