Update laws from RSS - 2026-06-18 21:08:02 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-06-18 21:08:02 +00:00
parent 15cb1b95e1
commit 218dac7fcf
112 changed files with 1233 additions and 1 deletions

11
laws_md/svwo_1997/§33.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 33 Wahlausweise
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahlausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird (Wahlkennzeichen).
(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten mehrere Wahlausweise.
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.
(4) Das von den Versicherungsträgern erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden.
(5) Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.