Update laws from RSS - 2026-06-18 21:08:02 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-06-18 21:08:02 +00:00
parent 15cb1b95e1
commit 218dac7fcf
112 changed files with 1233 additions and 1 deletions

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 26 Auslegung der Vorschlagslisten
(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.
(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend.