Update laws from RSS - 2026-06-18 21:08:02 UTC
This commit is contained in:
5
laws_md/svwo_1997/§19.md
Normal file
5
laws_md/svwo_1997/§19.md
Normal file
@@ -0,0 +1,5 @@
|
||||
# § 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten
|
||||
|
||||
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
|
||||
|
||||
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user