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# § 10 Wahltag, Wahlankündigung
Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse mitteilen. Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.