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# § 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit
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(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:
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[Tabelle]
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„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
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(2) Ergänzungsgrößen sind:
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1.die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:
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[Tabelle]
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2.die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
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[Tabelle]
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3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
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[Tabelle]
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es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
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4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
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[Tabelle]
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es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
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