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<dokumente builddate="20130405125958" doknr="BJNR020510990"><norm builddate="20130405125958" doknr="BJNR020510990"><metadaten><jurabk>DBPDirBeamtRAnO</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1990-06-11</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1990, 2051</zitstelle></fundstelle><langue>Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
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Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost</langue></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Textnachweis ab: 11. 6.1990 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20130405125958" doknr="BJNR020510990BJNE000100308"><metadaten><jurabk>DBPDirBeamtRAnO</jurabk><enbez>(XXXX)</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,</LA></DD><DT>1.1</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,</LA></DD><DT>1.2</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,</LA></DD><DT>3.1</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,</LA></DD><DT>3.2</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,</LA></DD><DT>3.3</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wir bestimmen, daß die Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und das Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985 (BGBl. I S. 778) insoweit außer Kraft.</LA></DD></DL><BR/><SP>Das Direktorium der Deutschen Bundespost</SP></P></Content></text></textdaten></norm>
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