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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
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<dokumente builddate="20240103213508" doknr="BJNR1870B0023"><norm builddate="20240103213508" doknr="BJNR1870B0023"><metadaten><jurabk>BetrInASG</jurabk><amtabk>BetrInASG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2023-12-20</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2023, Nr. 391</zitstelle></fundstelle><kurzue>Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz</kurzue><langue>Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)<BR/> <BR/><BR/></pre>Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.12.2023 I Nr. 391 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.2024 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240103213508" doknr="BJNR1870B0023BJNE000100000"><metadaten><jurabk>BetrInASG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Ansprüche der beruflichen Betreuer und Betreuungsvereine</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung verlangen.</P><P>(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vom Betreuten verlangen.</P><P>(3) Ist der Betreuungsverein nach § 1818 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, kann er eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vom Betreuten verlangen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist.</P><P>(4) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der berufliche Betreuer oder der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die Staatskasse den Betreuer oder den Betreuungsverein befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers oder des Betreuungsvereins nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.</P><P>(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Sonderfälle der Betreuung nach § 12 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240103213508" doknr="BJNR1870B0023BJNE000200000"><metadaten><jurabk>BetrInASG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je angefangenem Monat.</P><P>(2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240103213508" doknr="BJNR1870B0023BJNE000300000"><metadaten><jurabk>BetrInASG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 kann nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 8 und 9 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes geltend gemacht werden.</P><P>(2) Bei Antragstellungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gilt auch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung als geltend gemacht; § 15 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gilt entsprechend.</P><P>(3) Das Betreuungsgericht bewilligt die Zahlung entsprechend den §§ 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.</P><P>(4) § 9 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes und § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.</P><P>(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichende Regelungen zum Verfahren zu treffen.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240103213508" doknr="BJNR1870B0023BJNE000400000"><metadaten><jurabk>BetrInASG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Anspruch der ehrenamtlichen Betreuer</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ein ehrenamtlicher Betreuer im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz die Aufwandspauschale nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend macht, kann vom Betreuten zusätzlich die Zahlung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Höhe von 24 Euro jährlich verlangen.</P><P>(2) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist jährlich zu leisten, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung anteilig nach den Monaten des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu leisten; ein angefangener Monat gilt als voller Monat.</P><P>(3) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.</P><P>(4) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der ehrenamtliche Betreuer die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.</P><P>(5) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach Absatz 1 besteht für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<norm builddate="20240103213508" doknr="BJNR1870B0023BJNE000500000"><metadaten><jurabk>BetrInASG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden.</P><P>(2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.</P></Content></text></textdaten></norm>
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