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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 25.11.2004 I 2945 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2005 in Kraft getreten.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 29.10.2025 I Nr. 260
u. G v. 23.4.2026 I Nr. 111 +++)
(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.
(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund
(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).
(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).
(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).
(9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem Chip zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit Chip bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.
(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.
(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.
In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.
(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.
(1) Ein Reiseausweis für Ausländer kann ausgestellt werden an Ausländer, die als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Begleitung einer Lehrkraft in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland reisen, sofern sie keinen hierfür ausreichenden eigenen Pass oder Passersatz besitzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Schülerreise in oder durch den Herkunftsstaat des Ausländers führt.
(2) Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer enthält einen Chip. Der Reiseausweis ist für einen Gültigkeitszeitraum auszustellen, der die geplante Reise umfasst und die Anforderungen erfüllt, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten, durch die die beabsichtigte Reise führt, an die Gültigkeitsdauer stellen. Der Geltungsbereich ist auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten zu beschränken, durch die die beabsichtigte Reise führt. In dem Reiseausweis ist zu vermerken, dass er nur für die während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gilt. Geht ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer verloren oder wird er gestohlen und wird im Ausland ersatzweise erneut ausgestellt, muss dieser keinen Chip enthalten.
(4) Der Ausländer hat den nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach Rückkehr in das Bundesgebiet oder bei Nichtantritt der Reise der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(1) Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er
(2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzgängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.
(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.
(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.
(1) Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit bestätigt und keine Einwände erhebt. Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. Die Gültigkeitsdauer darf nur unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten.
(3) Die deutsche Auslandsvertretung konsultiert spätestens zwei Arbeitstage nach Antragstellung den Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers. Die deutsche Auslandsvertretung übermittelt hierfür dem jeweiligen Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Identität, insbesondere Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers sowie ein Gesichts- oder Lichtbild des Antragstellers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/997 und eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels und, soweit verfügbar, Art und Nummer des zu ersetzenden Dokuments sowie eine nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer. Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises, findet Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.
(4) Der EU-Rückkehrausweis ist spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung der Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers auszustellen und eine Kopie an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu übersenden. In begründeten Fällen darf die Frist nach Satz 1 überschritten werden. In äußersten Notfällen kann ein EU-Rückkehrausweis für einen Unionsbürger auch ohne vorherige Bestätigung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt werden, wenn die deutsche Auslandsvertretung zuvor alle Kommunikationsmittel ausgeschöpft hat. Der Mitgliedstaat ist anschließend über die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises sowie die darin enthaltenen Informationen so schnell wie möglich zu informieren.
(5) Eingehende Konsultationsanfragen anderer Mitgliedstaaten leitet das Auswärtige Amt an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiter. Die Rückmeldung ist dem jeweiligen Mitgliedstaat über das Auswärtige Amt spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Informationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu übermitteln. Kann die Frist nicht eingehalten werden, unterrichtet das Auswärtige Amt den anfragenden Mitgliedstaat und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist.
(6) Der EU-Rückkehrausweis ist nach Ankunft am Zielort bei der für die Beantragung von Reisedokumenten zuständigen Behörde abzugeben. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und Kopien sind umgehend zu vernichten.
(7) EU-Rückkehrausweise nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 enthalten neben der Angabe des ausstellenden Staates, dem Tag und Ort der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Seriennummer des EU-Rückkehrausweises und dem Gesichts- oder Lichtbild, der Unterschrift des Inhabers sowie dem Reiseziel und gegebenenfalls Transitstaaten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
(8) Die für die Zwecke der Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichts- oder Lichtbilds des Antragstellers dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität nach dieser Vorschrift, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise des Antragstellers verwendet werden. Die Berichtigung, Speicherung und Löschung der personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeitet oder auf einem EU-Rückkehrausweis gespeichert werden, richten sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU)
(9) Die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 zu überwachen und die Informationen an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V. v. 29.10.2025 I Nr. 260 +++)
Von der Passpflicht sind befreit
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat.
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(1) Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste oder in einem der Schülerin oder dem Schüler ausgestellten deutschen Passersatz zu vermerken.
(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es
(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.
(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.
(1) Ausländer, die
(2) Ausländer, die
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.
(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.
(3) (weggefallen)
(1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht,
(2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.
(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.
Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit Chip ausgestellt.
Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
Für die Einreise in das Bundesgebiet und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu einem Monat sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn
(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.
(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt.
(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.
Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.
Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.
(1) Eine überwiegend privat finanzierte Einrichtung soll auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder von entsprechenden Verträgen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung abhängig gemacht werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag feststellen, dass die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.
(4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf Jahre befristet werden.
(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen noch für andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Ersuchen einer Forschungseinrichtung feststellen, dass diese überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.
(3) Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.
(4) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.
Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn
(1) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt und bei der Fachkräfteeinwanderung unterstützt. Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.
(2) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung hat insbesondere die Aufgaben,
(3) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.
(5) Der Beirat hat zwölf Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung auf Vorschlag
(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung werden für drei Jahre berufen.
(7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.
(8) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.
(1) Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.
Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/ 55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.
(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,
(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.
An Gebühren sind zu erheben
An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.
An Gebühren sind zu erheben
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
(2) Die Gebührenhöhe beträgt
(1) An Gebühren sind zu erheben
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die
(1) An Gebühren sind zu erheben
(2) Keine Gebühren sind zu erheben
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.
(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.
(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.
(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz entspricht die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit Chip nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, der Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr. Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.
(3) Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind befreit von den Gebühren nach
(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind befreit von den Gebühren nach
(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren nach
(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.
(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.
(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro.
(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.
(1) Einem Ausländer,
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,
(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in Anlage D13a abgedruckt. Im Falle des § 20a des Aufenthaltsgesetzes wird der Vermerk „Chancenkarte“ eingetragen. Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.
(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige Dokumente mit Chip auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit Chip auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit Chip ausgestellt werden. Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt. Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. Dezember 2013 zu verwendenden Muster der Anlage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Dokument angebracht.
(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, der Blauen Karte EU, der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU im Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ einzutragen. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ weiterverwendet werden.
(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 18d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher“ eingetragen. In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher-Mobilität“ eingetragen.
(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Student“ eingetragen.
(4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Praktikant“ eingetragen.
(4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Freiwilliger“ eingetragen.
(4d) Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen in die Europäische Union reisen, wird das betreffende Programm oder die Vereinbarung auf der Aufenthaltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 angegeben.
(4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäftigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen der Vermerk „Saisonbeschäftigung“ eingetragen.
(4f) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Chancenkarte“ eingetragen.
(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck.
(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des Ausländers in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist dem Ausländer ein Dokument entsprechend einem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster ausgestellt worden oder wird ihm ein solches Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in diesem Dokument vorzunehmen.
(8) Sofern die Ausländerbehörde auf Antrag des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Daueraufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Ausländerbehörde das Wort „Daueraufenthalt“ in der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf der Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB einträgt.
(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechtsstellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat der Ausländer zugleich ein in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU gewährtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als Zusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt zu verwenden der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ unterhalb der Eintragungen
(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt“.
(2) Wird einem Ausländer, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.
(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.
(4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU erhält, so ist durch die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt“. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nachdem ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen.
(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt“. Wurde dem Ausländer der internationale Schutz durch eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung aberkannt und bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU fort, so ist die Blaue Karte EU ohne den Hinweis nach Satz 1 erneut auszustellen.
(2) Wird einem Ausländer, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz gewährt, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Blauen Karte EU folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt“. Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91f Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.
(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.
(1) Lichtbilder müssen den in § 4 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.
(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken. § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung
(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A (§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein
(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet werden.
(1) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der zuständigen Ausländerbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person persönlich ausgegeben.
(2) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort der antragstellenden Person durch den Hersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz besitzt und sie gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines der in Satz 1 genannten Dokumente zu überprüfen. Der Hersteller unterrichtet die Ausländerbehörde über die erfolgte Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels an den Inhaber des elektronischen Aufenthaltstitels. Ein Versand des elektronischen Aufenthaltstitels als Ausweisersatz ist ausgeschlossen.
(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der zuständigen Ausländerbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Ausländerbehörde noch nicht vorliegt. Die Ausländerbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Hersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des elektronischen Aufenthaltstitels, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf von der Ausländerbehörde, dem Hersteller sowie dem Zusteller nicht für andere als die genannten Zwecke verwendet werden und ist bei der Ausländerbehörde, beim Hersteller und beim Zusteller nach Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts an die antragstellende Person unverzüglich zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Hersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde, die Ausländerbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels an die antragstellende Person zu löschen haben.
(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.
(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.
(1) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im Chip des Dokuments gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
(2) Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.
(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Dokumenten mit Chip dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Ausländerbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).
(5) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Dokumente mit Chip erfolgen. Die Speicherung weiterer Angaben einschließlich der biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung der Dokumente dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
(6) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung von Dateisystemen möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet werden:
(7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.
(1) Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Dokumentenhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und – soweit vorhanden – zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel des Antrags sowie die Speichergröße der biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch elektronische Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate nach den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.
(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils gültigen Fassung. § 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung. Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweisen. Die Anforderungen an das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
(1) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in § 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt sind, beantragen spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.
(2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumentenhersteller ermittelt und vom Dokumentenhersteller ausgewertet werden. Der Dokumentenhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur zentralen Qualitätssicherungsstatistik.
(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen Dokumente mit Chip nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente mit Chip im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke
(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Dokuments mit Chip nicht in Dateisystemen gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
(1) Das Passersatzpapier kann auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.
(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung von Dateisystemen möglich ist.
(3) Das Passersatzpapier darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passersatzes elektronisch nur verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.
(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt:
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.
(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,
(2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:
Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert.
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.
(1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.
(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. Im Übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen. Im Fall des § 67 Absatz 1 Nummer 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.
(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt ein Dateisystem über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.
(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist:
(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:
(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.
-
(1) Die
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
-
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
(1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
(2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.
(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei
(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.
(3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:
(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.
(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.
(1) Britische Staatsangehörige im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember 2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) haben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können einen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung über den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel weiterhin ausgeübt werden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden.
(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten
(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten
(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt.
(4) Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung. Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer belassen werden. Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden.
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden Kennungen speichern. Es dürfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden.
(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist.
(4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.
Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.
Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.
Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.
Jordanien
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie

Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

– Klebeetikett –

Fundstelle: BGBl. I 2004, 2973)
– Klebeetikett –

– Trägervordruck; Vorderseite –

Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
– Trägervordruck; Rückseite –

-
-
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
– Einband –

– Vorsatz und Passkartentitelseite –

– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –

– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –

– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –

– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –

– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –

– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –

– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –

– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –

– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –

– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –

– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –

– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –

– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –

– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –

– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –

– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes –

- Deckseiten - 
– Vorsatz und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
– Innenseiten 4 und 5 –
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
-
- Vorderseite -
– Rückseite –
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2996 - 2998,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
-
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
– Deckseiten –

– Vorsatz und Passkartentitelseite –

– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –

– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –

– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –

– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –

– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –

– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –

– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –

– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –

– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –

– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –

– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –

– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –

– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –

– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –

– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –

– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbands –

- Deckseiten -
– Vorsatz und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
– Innenseiten 4 und 5 –
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
-
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
– Einband –

– Vorsatz und Passkartentitelseite –

– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –

– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –

– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –

– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –

– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –

– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –

– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –

– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –

– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –

– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –

– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –

– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –

– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –

– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –

– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –

– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes –

- Deckseiten -
– Vorsatz und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
– Innenseiten 4 und 5 –
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3019 - 3020;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

– Klebeetiketten –
Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


– Klebeetikett –

– Trägervordruck; Vorderseite –
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
– Trägervordruck; Rückseite –
– Klebeetikett –

– Klebeetikett –

– Klebeetiketten –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
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– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –

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(+++ Textnachweis ab: 14.3.2015 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: BVerfGGOBek15 +++)
(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen.
(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Mitglieder des Gerichts, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts.
(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.
(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einberufen.
(2) Das Plenum wird unverzüglich einberufen, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage liegen.
(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(6) Der Präsident setzt jeden von einem Mitglied des Gerichts spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. Im Übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über die Tagesordnung.
(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Verlauf wird ein Protokoll erstellt, das den Mitgliedern des Gerichts unverzüglich zugeleitet wird.
(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse:
(2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richterinnen und Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstabe a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident.
(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertretung.
(4) Der Präsident führt bei Mitwirkung in einem Ausschuss den Vorsitz. Die übrigen Ausschüsse wählen Vorsitzende aus ihrer Mitte.
(5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Die Vorsitzenden müssen den Ausschuss unverzüglich einberufen.
(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuss die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. Das Plenum kann einen Ausschuss für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann einem ständigen Ausschuss eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Plenum zuweisen.
(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.
Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsidenten und dieser von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Mitglied des Gerichts vertreten.
(1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Die Vertretung übernimmt im Fall der Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied des Gerichts.
(2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richterinnen und Richtern vertreten oder unterstützt werden.
Der Präsident übt das Hausrecht aus. Es kann durch Verfügung delegiert werden.
(1) Die Mitglieder des Gerichts werden über alle wichtigen, das Gericht berührenden Vorgänge unterrichtet.
(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet in der Regel der Protokollausschuss, ob und durch wen sie wahrgenommen werden. Soweit der Präsident an seiner Stelle entscheidet, ist der Protokollausschuss zu unterrichten.
(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.
Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts bestimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin oder Richter des Bundesverfassungsgerichts an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Gerichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsentscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetzten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.
Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen. Die Gegenzeichnung macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Die Teilnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als Dienstreise.
Urlaub der Richterinnen und Richter ist ebenso wie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem oder der Vorsitzenden ihres Senats anzuzeigen. Es ist eine Anschrift zu hinterlassen oder sonst die Erreichbarkeit zu sichern.
(1) Der Direktor und die Abteilungsleitung „Justizverwaltung“ unterstützen insbesondere die Vorsitzenden der Senate bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.
(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sind in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisung der Vorsitzenden gebunden.
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen das Mitglied des Gerichts, dem sie zugewiesen sind, bei dessen dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an dessen Weisungen gebunden.
(2) Die Richterinnen und Richter sind berechtigt, ihre wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst auszuwählen. Ihnen obliegt die dienstliche Beurteilung; die Vorsitzenden der Senate können eine eigene Beurteilung beifügen.
(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.
(1) Der Direktor handelt als Verwaltungsleitung im Auftrag des Präsidenten. Das Nähere regelt eine Verfügung des Präsidenten.
(2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die Angehörige der Verwaltung mit gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.
Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes bestimmen. Wer von ihnen zur Auszeichnung von Verfahrenspost und von im Allgemeinen Register zu erfassenden Vorgängen berufen wird, muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von der Pressestelle veröffentlicht.
(2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.
(3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die Pressestelle koordiniert.
Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerichtet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt werden.
Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.
(1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden Anträge auf die Mitglieder des Gerichts einschließlich der Vorsitzenden zur Berichterstattung zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts nötig wird.
(2) Der oder die Vorsitzende stellt fest, wer für die Berichterstattung zuständig ist. In Zweifelsfällen werden die betroffenen Mitglieder des Senats vor der Zuweisung angehört. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet grundsätzlich der Senat. Der oder die Vorsitzende kann wegen der besonderen Bedeutung der Sache im Einvernehmen mit dem Senat ein Mitglied zur Mitberichterstattung bestimmen.
(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Mitgliedern des Senats mindestens zehn Tage vorher zugehen.
(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).
(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (§ 23 Absatz 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats.
(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem berichterstattenden Mitglied des Senats, soweit veranlasst im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden.
(4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Absatz 4 BVerfGG) werden von dem oder der Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) verfügt werden.
(5) Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.
(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht.
(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt das berichterstattende Mitglied des Senats ein schriftliches Votum vor. Gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke enthalten. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Votums ein begründeter Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.
(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens zehn Tage liegen.
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.
(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.
(3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.
(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.
(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklärenden gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung.
(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; sie können auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft jeweils die oder der Vorsitzende des Senats. Einwendungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Akten zu nehmen. Von der Anhörung der Erklärenden kann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig aufwändig wäre.
(7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
Bei den Beratungen dürfen nur die an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter anwesend sein.
(1) Die Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen oder wenn ein Sondervotum dazu Anlass gibt.
(2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.
Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den Tenor entschieden wird.
(1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den Vorsitzenden aufzuführen.
(2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richterinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so beurkunden dies die Vorsitzenden.
Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind, übersendet der Direktor dem zuständigen Ministerium. Ist die Entscheidung drei Monate nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und das berichterstattende Mitglied des Senats.
Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.
(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, die von den Mitgliedern des Gerichts in eigener Verantwortung herausgegeben wird.
(2) Das Plenum oder der Senat können die Veröffentlichung einer Entscheidung in der Sammlung ausschließen. Dieser Beschluss ist aktenkundig zu machen.
(3) Wenn ein Beschluss der Kammer nach §§ 81a, 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren Vorschlag die Veröffentlichung in der Sammlung veranlassen.
(4) Die Namen der Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung beteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt.
(5) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt.
(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Überschüsse zur Verfügung stehen, sind diese für die Aufgaben eines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(1) Amtliche Informationen über ergangene Entscheidungen bedürfen der Billigung des berichterstattenden Mitglieds des Senats und des oder der Vorsitzenden und dürfen erst veröffentlicht werden, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung den Prozessbeteiligten zugegangen ist.
(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.
Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Dokumentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert verfassungsgerichtliche Entscheidungen und wesentliche sonstige Materialien. Die Mitglieder des Gerichts wirken bei der Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit. Die Dokumente werden in einer gerichtsübergreifenden, allgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die Dokumentationsstelle ist auch für die Archivierung sowie für das Bereitstellen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Internet zuständig.
Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren. Unbeschadet des § 35b Absatz 5 Satz 2 BVerfGG unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.
(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der oder die Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden Mitglied des Senats. Im Fall des § 63 Absatz 2 Buchstabe c entscheidet der Präsident. Über die Akteneinsicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63 Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Absatz 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.
(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.
(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen einschließlich der in § 34 genannten Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bundesarchiv abgegeben werden.
(2) Die Vernichtung von Verfahrensakten und von Schriftstücken nach § 34 ist nach 30 Jahren zulässig. Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und Schriftstücke nach § 34 zu Entscheidungen, die seitens des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.
(1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.
(2) Der oder die Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. Die Mitglieder beider Senate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem ein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zugezogen wird. Eine Niederschrift über das Losverfahren wird zu den Akten des Verfahrens genommen. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.
(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.
In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
(1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern – in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums – in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als berichterstattendes Mitglied zugeteilt sind. Gehört ein Mitglied mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluss nach § 15a Absatz 2 BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die diesem zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat.
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Das berichterstattende Mitglied kann bereits vor der Entscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§§ 81a, 93b BVerfGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Verbindung mit §§ 77, 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Absatz 4 BVerfGG genannten Gerichte wenden.
Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das mit einem Nichtannahmebeschluss geendet hat, Akten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn ein Verfassungsorgan oder eine Behörde auf ein entsprechendes Ersuchen um Äußerung zur Verfassungsbeschwerde eine Stellungnahme abgegeben hat oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet hat.
In den nach § 14 Absatz 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuss wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Mitglieder des Gerichts und deren Stellvertretung. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses.
(1) Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen. Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.
(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.
(3) Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuss wird unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen – einberufen. Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie werden nicht begründet. Sie werden allen Mitgliedern des Gerichts mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht.
(1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluss an.
(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung nicht festhalte.
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein berichterstattendes Mitglied. Diese legen spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.
(2) Der Beschluss des Plenums ist zu begründen. Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.
Dem Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.
Der Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des Gerichts. Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des oder der Betroffenen. Der Beschluss wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben und anschließend dem oder der Betroffenen eröffnet.
Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Mitte. Dieses hört den oder die Betroffene und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen sind Betroffene zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. Von der Beratung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Gerichts ausgeschlossen.
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Absatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Senats eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem oder der Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat kann diese Frist verlängern.
(2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.
(3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so geben dies die Vorsitzenden bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann die Richterin oder der Richter den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.
(4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht.
(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an die Entscheidung namentlich gekennzeichnet zu veröffentlichen.
(6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Jedes Mitglied des Gerichts kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob die Vorgeschlagenen mit der Nominierung im Plenum einverstanden sind. Von der Einhaltung der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Mitglieder des Gerichts abgesehen werden.
(1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluss der Aussprache geheim abgestimmt. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 7a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 BVerfGG.
(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jedes Mitglied des Gerichts hat so viele Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.
(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolglos, so wird einzeln in gesonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die die Wahlberechtigten nur einen Namen setzen. Der Wahlakt wird so lange wiederholt, bis eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Vorschlag vorliegt; bei jeder Wiederholung scheidet aus, wer im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.
(1) Führt die Wahl nach § 57 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der zweiten Kalenderwoche nach Abschluss des früheren Wahltermins stattfinden. Dazu können neue Personen benannt oder bisher Benannte erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 56 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum kann beschließen, dass in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 abgestimmt wird.
(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Vorschläge für die neue Wahl gemacht, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Gerichts beschlossen werden, dass die neue Wahl sofort durchgeführt wird. Werden lediglich Personen vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gerichts gefasst werden.
(1) Das Plenum beruft jedes Jahr je ein Mitglied des Gerichts aus jedem Senat und für dieses jeweils eine Vertretung für die Dauer von zwei Jahren in die Beschwerdekammer. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist unzulässig. Präsident oder Vizepräsident können in der Beschwerdekammer nicht mitwirken.
(2) Für die erste im Jahre 2012 beginnende Amtsperiode bestimmt das Plenum aus jedem Senat je ein Mitglied des Gerichts, dessen Amtsdauer in der Beschwerdekammer drei Jahre beträgt; das gilt auch für die als deren Vertretung vorgesehenen beiden Mitglieder des Gerichts.
Ist ein Kammermitglied nach § 97c Absatz 2 BVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus sonstigen Gründen verhindert, tritt an seine Stelle das vom Plenum zur Vertretung dieses Kammermitglieds bestimmte Mitglied des Gerichts. Ist auch dieses verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied aus dem Senat, dem das Kammermitglied angehört. Das gilt für die verbleibende Amtszeit auch, falls ein Mitglied der Beschwerdekammer aus dem Gericht ausscheidet.
Den Vorsitz in der Beschwerdekammer führt deren dienstältestes Mitglied.
(1) Eine Stellungnahme nach § 97d Absatz 1 BVerfGG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied der Beschwerdekammer vorzulegen. Es kann die Akten des Ausgangsverfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach § 34 ausgeschlossen ist.
(2) Über die Akteneinsicht der Beteiligten entscheidet der oder die Vorsitzende der Beschwerdekammer im Einvernehmen mit dem berichterstattenden Mitglied.
(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere:
(2) Im Allgemeinen Register können auch registriert werden:
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, treffen die Vorsitzenden des jeweiligen Senats. Sie können die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die gemäß § 16 zur Postauszeichnung berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
(2) Ein gemäß § 63 Absatz 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt wird.
(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er der Referentin oder dem Referenten für das Allgemeine Register zuzuleiten.
(4) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Verfahren, die nicht in ein Verfahrensregister übertragen worden sind, werden nach Maßgabe des § 35b Absatz 7 BVerfGG fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet. Die Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingegangen sind, werden grundsätzlich zehn Jahre nach Eingang vernichtet.
Für das Allgemeine Register handelt die Abteilungsleitung „Justizverwaltung“ im Auftrag des Gerichts. Sie wird durch zeichnungsbefugte Referentinnen und Referenten für das Allgemeine Register unterstützt, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen.
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Absatz 4 BVerfGG).
Die Richterinnen und Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine Robe mit Barett.
Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist das Kalenderjahr.
(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.
(1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Gerichts gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.
(2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
(3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Absatz 1, Artikel 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.
(4) Tritt eine Präsidentin, eine Vizepräsidentin oder eine Direktorin ihr Amt an, wird die Geschäftsordnung sprachlich entsprechend neu gefasst.
Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2002 (BGBl. I S. 1171), außer Kraft.
(+++ Textnachweis ab: 17.6.2011 +++)
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Das Diplomstudium „Wetterdienst“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Wetterdienst des Bundes.
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis sowohl die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden als auch die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes des Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht werden zu können.
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist Einstellungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen. Er ist für die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens, die Entscheidung über die Einstellung sowie die Betreuung der von ihm eingestellten Studierenden verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet in Absprache mit der Ausbildungsleitung über Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Wehrbereichsverwaltung West ist Einstellungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer zivilen oder militärischen Laufbahn aufnehmen sollen. Sie ist für die von ihr eingestellten Studierenden die zuständige Dienstbehörde und entscheidet in Absprache mit der Ausbildungsleitung und im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr auch über Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Für die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der Studierenden ist das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr verantwortlich. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Aufgaben der Einstellungsbehörde auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an der Fachhochschule und in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
(4) Der Deutsche Wetterdienst leitet die Ausbildung.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen.
(3) Die Auswahlkommission besteht aus
(4) Es können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in den Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie zum Erbringen von Leistungsnachweisen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessenen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren naturwissenschaftlichen Dienstes kann bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Wetterdienst angerechnet werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können Abweichungen vom Studienplan oder vom Ausbildungsplan zugelassen werden, wenn sie der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechen.
Für die Studierenden werden beim Deutschen Wetterdienst Ausbildungsakten geführt, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Aufsichtsarbeiten und Beurteilungen aufzunehmen sind.
(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen des gehobenen Wetterdienstes. Das Studium umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie Praktika.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan für das Diplomstudium „Wetterdienst“. Der Studienplan bestimmt auch die Stundenzahlen der Studieninhalte sowie die Art der Leistungsnachweise.
Die Dienstbehörden weisen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten dem Zentralbereich der Fachhochschule zum Grundstudium und dem Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule zum Hauptstudium zu. Für die übrigen Studierenden übernehmen die Einstellungsbehörden diese Aufgabe.
(1) Studieninhalte des Grundstudiums, die sich an allgemeinen Aufgaben des gehobenen Dienstes ausrichten, sind:
(2) Studieninhalte des Hauptstudiums I sind:
(3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Ausbildungsinhalte durch die folgenden Studieninhalte ergänzt, erweitert und vertieft:
(1) Während der Praktika, die auch praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen, erwerben die Studierenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.
(2) Einzelheiten, insbesondere die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Einsatzgebiete während der Praktika, werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt, der vom Deutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr erstellt wird.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Sie finden in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr statt.
(4) Die Studierenden erhalten von den Ausbildungsstellen, denen sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens einen Monat zugewiesen werden, unverzüglich nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung. Diese muss Angaben zur Dauer sowie zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der Studierenden enthalten. § 24 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
(1) Jede Behörde oder Dienststelle, der Studierende zur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsleitung und deren Vertretung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich und berät die Studierenden sowie die Ausbildenden.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Studiengebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Die Studierenden, das Prüfungsamt und die Einstellungsbehörden erhalten je eine Ausfertigung.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand.
Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.
(1) Während des Hauptstudiums sind mindestens zwölf Leistungsnachweise zu erbringen, die mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden, davon sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten. Leistungsnachweise werden durchgeführt in Form von:
(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Diplomprüfung erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. Die §§ 25 und 26 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.
(3) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt der Fachbereich Wetterdienst den Studierenden ein Zeugnis aus, in dem ihre Leistungen im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den Leistungsnachweisen erzielt worden sind. Haben Studierende Fächer belegt, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird ihnen im Zeugnis die Teilnahme bescheinigt.
(4) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise in Form von Präsentationen, Projektarbeiten oder kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests zu erbringen.
(5) Zum Abschluss der Praktika stellt der Deutsche Wetterdienst den Studierenden ein zusammenfassendes Zeugnis aus, das die Bewertungen der Leistungsnachweise nach Absatz 4 und die Beurteilungen nach § 13 Absatz 4 enthält. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
(1) Um das Grundstudium abzuschließen, haben die Studierenden in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Der Zentralbereich der Fachhochschule führt die Zwischenprüfung durch und legt deren Einzelheiten fest; die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielt worden sind.
(5) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die Noten und die erzielten Rangpunkte der einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Fachhochschule einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Studiengebiete belegt worden sind, wie sie bewertet worden sind und wie viele Rangpunkte erzielt worden sind.
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Zwischenprüfung, den Leistungsnachweisen im Hauptstudium, den Leistungen in den Praktika, einer Diplomarbeit sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Diplomprüfung. Sie dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für die Laufbahn des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes festzustellen.
Für die Organisation und Durchführung der Diplomarbeit und der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung richtet der Deutsche Wetterdienst ein Prüfungsamt ein. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Diplomarbeit, richtet für die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei der Einrichtung mehrerer Prüfungskommissionen ist sicherzustellen, dass die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Eine Prüfungskommission besteht aus
(4) Für jede Diplomarbeit werden zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt. Ihre Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist. Erstprüfende oder Erstprüfender ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.
(5) Zur Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Prüfungskommissionen für jede schriftliche Arbeit zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.
(6) Die Prüfenden bewerten die Diplomarbeiten oder die schriftliche Diplomprüfung unabhängig voneinander. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung durch die Erstprüfenden haben.
(1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben; dabei wird die für die Durchführung der Praktika zuständige Ausbildungsbehörde beteiligt. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Studierenden können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.
(3) Für die Bearbeitung stehen den Studierenden acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit werden sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des Studiums freigestellt. Die Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas. In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt auf Antrag die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Der Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
(4) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Über die in der Diplomarbeit abschließend erzielte Rangpunktzahl stellt das Prüfungsamt den Studierenden ein Zeugnis aus.
(1) Die schriftliche Diplomprüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Zugelassen wird, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und im Zeugnis nach § 16 Absatz 3 mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat. Das Prüfungsamt bestimmt den Inhalt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Die Themen der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden aus folgenden Prüfungsfächern entnommen:
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Es dürfen nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 6 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Arbeiten der oder des Studierenden gleich ist. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
(4) Erscheinen Studierende verspätet zu einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(5) Die schriftliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(1) Wer die schriftliche Diplomprüfung bestanden hat, wird vom Prüfungsamt zur mündlichen Diplomprüfung zugelassen. Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Studierenden auf Antrag die von ihnen in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. Die Mitteilung der Nichtzulassung bedarf der Schriftform und wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(2) Die Dauer der mündlichen Diplomprüfung darf 40 Minuten je Studierender oder je Studierendem nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. In der mündlichen Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studieninhalten des Hauptstudiums erörtern und lösen können. Als Abschluss der mündlichen Diplomprüfung halten die Studierenden einen Vortrag von längstens zehn Minuten. Das Thema wird aus den Prüfungsfächern nach § 22 Absatz 1 Satz 4 entnommen und ist ihnen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vortrags in der mündlichen Diplomprüfung bekannt zu geben. Die mündliche Diplomprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums der Verteidigung, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Diplomprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
(5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(6) Die mündliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
(1) Die Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise werden mit Rangpunkten und der sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(4) Die Diplomarbeit wird bewertet, indem das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfenden gebildet wird, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden, aus deren oder dessen Bewertung zusammen mit den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden, die sich aus dem Einigungsversuch ergeben haben, das arithmetische Mittel gebildet wird. Wenn die errechnete Rangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(5) Die Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung erfolgt durch die nach § 20 Absatz 4 bestellten Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Wird die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(6) Die Leistungen der mündlichen Diplomprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. Die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den Einzelprüfungen erzielt wurden.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Diplomprüfung oder eines ihrer Teile ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden. Soweit bei einer Verhinderung während der Diplomarbeit mindestens die Hälfte der Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend, ansonsten gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.
(1) Studierenden, die bei der Diplomprüfung oder bei einem ihrer Teile eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Diplomprüfung oder während der Diplomarbeit entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der mündlichen Diplomprüfung trifft die Prüfungskommission. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Diplomarbeit festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst nach ihrem Abschluss nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetterdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Zwischenprüfung und spätestens fünf Monate nach dem Ende des Grundstudiums wiederholen; in begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.
(2) Wer im Hauptstudium weniger als die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat, kann Teile des Hauptstudiums einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen. Welche Teile zu wiederholen sind, entscheidet das Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Studierende, die die schriftliche oder die mündliche Diplomprüfung nicht bestanden haben oder deren Diplomprüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Diplomprüfung zulassen. Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Prüfungsamt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll drei Monate nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Die Rangpunkte und Noten, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Wenn die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Frist zur Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Gegebenenfalls wird der Vorbereitungsdienst bis zur abschließenden Bewertung der Diplomarbeit verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt:
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. Auf Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2, die Diplomarbeit, eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Prüfung sowie je eine Ausfertigung des Zeugnisses über Hauptstudium und Praktika, des Zwischenprüfungszeugnisses und des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Studierenden können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 17 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 17 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.