KORE000000001 ECLI:DE:BGH:2021:060521UIXZR72.20.0 BGH Karlsruhe IX. Zivilsenat 2021-05-06 IX ZR 72/20 Urteil § 133 InsO § 242 BGB

Vorsatzanfechtung

Die erkannte Zahlungsunfähigkeit allein trägt den Vorsatz nicht.

Auf die Revision wird das Urteil aufgehoben.

Die Klägerin verlangt Rückgewähr.

Die Revision ist begründet.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anfechtungsgegner habe vorsätzlich gehandelt.

OLG Hamm I-27 U 12/19