--- ebene: "verfg" gericht: "BVerfG" spruchkoerper: "1. Senat 3. Kammer" datum: "2024-07-02" aktenzeichen: "1 BvR 2231/23" ecli: "ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702.1bvr223123" doknr: "KVRE000022442" doktyp: "Nichtannahmebeschluss" quelle: "rii" normen: - { gesetz: "gg", paragraph: "4", roh: "Art 4 Abs 1 GG" } - { gesetz: "gg", paragraph: "4", roh: "Art 4 Abs 2 GG" } - { gesetz: "bverfgg", paragraph: "23", roh: "§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG" } - { gesetz: "bverfgg", paragraph: "92", roh: "§ 92 BVerfGG" } vorinstanz: - "vorgehend BAG, 25. April 2023, Az: 9 AZR 254/22, Urteil" --- # BVerfG Nichtannahmebeschluss — 1 BvR 2231/23 vom 02.07.2024 ## Titelzeile Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Arbeitnehmereigenschaft von Sevaka-Mitgliedern eines Yoga- und Meditationszentrums - religiöse Prägung der Dienstleistung weder dargelegt noch ersichtlich ## Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. ## Gründe Diese Entscheidung ist unanfechtbar.