KVRE000000002 ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200505.1bvr158519 BVerfG Karlsruhe 1. Senat 20200505 1 BvR 1585/19 Beschluss Art. 2 Abs. 1 GG Art. 1 Abs. 1 GG § 31 BVerfGG

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor der unkontrollierten Weitergabe von Daten.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.