Initialisiere Explor.Code.Law mit RII-Pipeline und Strato-Deploy.
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Deploy explore / deploy (push) Failing after 18s

Entscheidungen als Markdown, Normen-Index und schlankes Git-Sync nach /opt/explore (Gitea Actions, ohne Docker).

Co-authored-by: Cursor <cursoragent@cursor.com>
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2026-08-17 12:03:40 +02:00
commit bdaa21dc31
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@@ -0,0 +1,27 @@
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ebene: "bund"
gericht: "BGH"
spruchkoerper: "2. Strafsenat"
datum: "2010-01-13"
aktenzeichen: "2 ARs 569/09"
doknr: "JURE100055051"
doktyp: "Beschluss"
quelle: "rii"
normen:
- { gesetz: "jgg", paragraph: "42", roh: "§ 42 Abs 3 JGG" }
vorinstanz: []
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# BGH Beschluss — 2 ARs 569/09 vom 13.01.2010
## Titelzeile
Jugendgerichtsverfahren: Abgabe an das nach Wohnsitzwechsel des Angeklagten zuständige Gericht
## Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig.
## Gründe
1Die Abgabe durch das Amtsgericht Darmstadt gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang September 2009 und damit nach der Erhebung der Anklage nach Nürnberg verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt hier dem Umstand, dass Zeugen in Hessen wohnhaft sind, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007 -  2 ARs 547/06).Rissing-van Saan                               Fischer                             ApplCierniak                             Krehl