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ebene: "bund"
gericht: "BGH"
spruchkoerper: "2. Strafsenat"
datum: "2010-01-13"
aktenzeichen: "2 ARs 569/09"
doknr: "JURE100055051"
doktyp: "Beschluss"
quelle: "rii"
normen:
- { gesetz: "jgg", paragraph: "42", roh: "§ 42 Abs 3 JGG" }
vorinstanz: []
---
# BGH Beschluss — 2 ARs 569/09 vom 13.01.2010
## Titelzeile
Jugendgerichtsverfahren: Abgabe an das nach Wohnsitzwechsel des Angeklagten zuständige Gericht
## Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig.
## Gründe
1Die Abgabe durch das Amtsgericht Darmstadt gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang September 2009 und damit nach der Erhebung der Anklage nach Nürnberg verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt hier dem Umstand, dass Zeugen in Hessen wohnhaft sind, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007 -  2 ARs 547/06).Rissing-van Saan                               Fischer                             ApplCierniak                             Krehl

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ebene: "bund"
gericht: "BGH"
spruchkoerper: "2. Strafsenat"
datum: "2010-01-13"
aktenzeichen: "2 StR 447/09"
doknr: "JURE100055074"
doktyp: "Beschluss"
quelle: "rii"
normen:
- { gesetz: "stgb", paragraph: "20", roh: "§ 20 StGB" }
- { gesetz: "stgb", paragraph: "224", roh: "§ 224 StGB" }
- { gesetz: "stgb", paragraph: "241", roh: "§ 241 StGB" }
vorinstanz:
- "vorgehend LG Mühlhausen, 24. Juni 2009, Az: 120 Js 58726/08 - 1 Ks, Urteil"
---
# BGH Beschluss — 2 StR 447/09 vom 13.01.2010
## Titelzeile
Strafverfahren wegen Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung: Prüfung der Schuldunfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration und nicht nachvollziehbarem Tatmotiv
## Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
## Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.21. Nach den Feststellungen spielten der Angeklagte, das spätere Tatopfer und ein Dritter am Tattag seit dem frühen Morgen im Haus des Geschädigten Karten und konsumierten dabei erhebliche Mengen Alkohol. Gegen 16.30 Uhr fütterte der Angeklagte eine fremde Katze aus der Nachbarschaft, worüber der Geschädigte seinen Unmut zum Ausdruck brachte. Daraufhin verließ der Angeklagte das Haus, holte aus dem Hof eine Axt und äußerte ins Wohnzimmer zurückkehrend gegenüber seinen Mitspielern, er werde sie totschlagen. Anschließend griff er, die Axt schwingend, den Geschädigten an, dem - von zwei Schlägen nur gestreift - leicht verletzt die Flucht zu einem Nachbarhaus gelang, von wo aus er die Polizei verständigte. Währenddessen setzte sich der Angeklagte wortlos zu dem dritten im Wohnzimmer verbliebenen Spieler und wartete auf das Eintreffen der Polizei. Eine ihm um 18.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,91 Promille.32. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, der Angeklagte sei infolge des zuvor genossenen Alkohols aufgrund eines mittelgradigen Rausches nur erheblich vermindert in der Lage gewesen, sein Verhalten zu steuern. Mit der Frage einer möglichen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt wies der Angeklagte - was das Landgericht nicht bedacht hat - eine BAK von 3,41 Promille auf. Bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig die Prüfung einer Aufhebung der Schuldfähigkeit veranlasst (Fischer, StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 19 ff. m.w.N.). Zu einer solchen Prüfung bestand hier auch Veranlassung im Hinblick auf das kaum nachvollziehbare Tatmotiv, das ungewöhnliche Nachtatverhalten und angesichts des Umstandes, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte weder generell zu Wut- und Aggressionsausbrüchen neigt noch sonst für aggressive Entgleisungen bekannt ist (UA 9).43. Die aufgezeigte Lückenhaftigkeit des Urteils führt zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung. Der neue Tatrichter wird - sollte er erneut zu einer entsprechenden Verurteilung kommen - zu bedenken haben, dass bei Verhängung von einzelnen Geldstrafen, die in einer Gesamtstrafe aufgehen, neben der Anzahl der Tagessätze auch immer die Tagessatzhöhe festzusetzen ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).Rissing-van Saan                                      Fischer                                       ApplCierniak                                        Krehl

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ebene: "bund"
gericht: "BGH"
spruchkoerper: "9. Zivilsenat"
datum: "2010-01-14"
aktenzeichen: "IX ZB 72/08"
doknr: "JURE100055033"
doktyp: "Beschluss"
quelle: "rii"
normen:
- { gesetz: "inso", paragraph: "4", roh: "§ 4 InsO" }
- { gesetz: "zpo", paragraph: "13", roh: "§ 13 ZPO" }
- { gesetz: "zpo", paragraph: "251", roh: "§ 251 ZPO" }
vorinstanz:
- "vorgehend LG Aachen, 17. März 2008, Az: 6 T 104/07, Beschlussvorgehend AG Aachen, 13. Februar 2007, Az: 92 IN 9/07"
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# BGH Beschluss — IX ZB 72/08 vom 14.01.2010
## Titelzeile
Insolvenzverfahren: Anwendbarkeit der Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens; Beschwerderecht des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung
## Tenor
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. März 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
## Gründe
11. Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Die Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) ist im grundsätzlich eilbedürftigen, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegten Insolvenzverfahren und damit auch im Verfahren über eine insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde nicht anwendbar (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 57; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 4 Rn. 25; HmbKomm-InsO/Rüther, 3. Aufl. § 4 Rn. 57). Im Übrigen hat die weitere Beteiligte zu 1, die als Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, als Rechtsbeschwerdegegnerin dem Antrag nicht zugestimmt.22. Dem weiteren Beteiligten zu 2 kann nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil er im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine eigenen Rechte verfolgen kann. Im Ausgangspunkt kann Prozesskostenhilfe nur der "Partei" gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 2); es ist deshalb anerkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithelfer der Parteien erfasst. Der weitere Beteiligte zu 2 gehört im Streitfall als Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4 Rn. 21; Jaeger/Gerhardt, aaO § 4 Rn. 48). Er ist nicht berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 13 Abs. 1 InsO). Auch ein Beschwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung nicht ein (BGH, Beschl. v. 8. März 2007 - IX ZB 163/06, ZIP 2007, 792).33. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).4a) Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob eine nach dem Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters erloschene, aber noch im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft nach dem Rechtsgedanken des § 15 HGB weiterhin insolvenzfähig ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht den Austritt der Gesellschafter aus der KG ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler als unwirksam nach § 117 BGB beurteilt hat; seine Rechtsauffassung zu § 15 HGB war daher nicht entscheidungserheblich.5b) Auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum rechtlichen Interesse der weiteren Beteiligten zu 1 an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) begründen nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dass die Vorinstanzen den zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit anders subsumiert haben als der zuständige Abteilungsrichter im Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des L. N., berührt nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S.v. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167).6c) Dahinstehen kann schließlich, ob das Beschwerdegericht die Forderung der U. GmbH gegen die Schuldnerin bei der Beurteilung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit trotz der Erklärung des "Generalbevollmächtigten" der U. GmbH betreffend eine angebliche Stundung dieser Forderung berücksichtigen durfte. Denn die Beurteilung des Beschwerdegerichts zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wird bereits durch die unstreitig bestehende Umsatzsteuerforderung des Finanzamts G. getragen. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.Ganter                                Gehrlein                                    VillFischer                                    Grupp

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ebene: "bund"
gericht: "BGH"
spruchkoerper: "9. Zivilsenat"
datum: "2010-01-14"
aktenzeichen: "IX ZB 76/09"
doknr: "JURE100055035"
doktyp: "Beschluss"
quelle: "rii"
normen:
- { gesetz: "inso", paragraph: "315", roh: "§ 315 InsO" }
- { gesetz: "zpo", paragraph: "13", roh: "§ 13 ZPO" }
- { gesetz: "zpo", paragraph: "16", roh: "§ 16 ZPO" }
- { gesetz: "", paragraph: "", roh: "§ 3 EGV 1346/2000" }
vorinstanz:
- "vorgehend LG München I, 14. Februar 2009, Az: 14 T 352/09, Beschlussvorgehend AG München, 2. Oktober 2008, Az: 1542 IN 2678/08"
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# BGH Beschluss — IX ZB 76/09 vom 14.01.2010
## Titelzeile
Nachlassinsolvenzverfahren: Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; grenzüberschreitende Insolvenz; wohnsitzlose Person als Erblasser
## Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Februar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
## Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzulässig. Die nach § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.21. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts München für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wäre schon nicht entscheidungserheblich, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben wäre. Wäre § 3 EuInsVO für das Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar (nach wohl herrschender Meinung ist dies zu bejahen; vgl. HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. § 315 Rn. 8 m.w.N.), schiede die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus, weil der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Spanien hatte. Ein Zulässigkeitsgrund wird insoweit nicht dargelegt.32. Ist § 3 EuInsVO nicht anwendbar, wird für die internationale und örtliche Zuständigkeit § 315 InsO maßgebend. Ausschließlich zuständig ist danach das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dies richtet sich gemäß § 13 ZPO nach dem Wohnsitz. Bei wohnsitzlosen Personen ist gemäß § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufenthaltsort im Inland, wenn ein solcher nicht bekannt ist der Ort des letzten Wohnsitzes. Hat die Person einen Wohnsitz im Ausland, ist dagegen § 16 ZPO nicht anwendbar, und es besteht keine inländische Zuständigkeit (MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. § 315 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 3 Rn. 17). Das Beschwerdegericht hat einen Wohnsitz im Ausland bejaht.4Die Frage, wann jemand wohnsitzlos im Sinne des § 16 ZPO ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist geklärt, wann ein Wohnsitz vorliegt. Der Wohnsitz wird gemäß § 7 Abs. 1 BGB dort begründet, wo sich eine Person ständig niederlässt. Erforderlich ist eine tatsächliche Niederlassung mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Die Niederlassung erfordert eine eigene Unterkunft, ein Obdachloser hat keinen Wohnsitz. Es genügt jedoch eine behelfsmäßige Unterkunft. Der Domizilwille muss darauf gerichtet sein, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Dies kann sich aus den Umständen ergeben. Beides war hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht den Begriff verkannt hätte. Es hat auch nicht Obdachlosigkeit mit Wohnsitzlosigkeit verwechselt, sondern lediglich angedeutet, dass Obdachlose keinen Wohnsitz haben.5Aus der öffentlichen Zustellung des vom Antragsteller erwirkten Versäumnisurteils ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil völlig offen ist, ob damals die hierfür erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben und sich zwischenzeitlich auch nichts geändert hat.63. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers liegt nicht darin, dass das Beschwerdegericht kein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet hat. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens war nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt worden. Dessen Voraussetzungen hatte der Gläubiger auch nicht dargelegt, sein Interesse hieran nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen inländischen Vermögens wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Grundstücke liegen in Spanien und stehen im Eigentum spanischer Gesellschaften. Ob auf die Gesellschaftsanteile des Schuldners zugegriffen werden kann und ob sie werthaltig sind, ist unklar. Lediglich eine geschäftsführend tätige Gesellschaft soll ihren Sitz in B. S. haben.7Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München besteht hierfür jedenfalls nicht (vgl. § 354 Abs. 3 InsO; Art. 102 § 1 Abs. 2 und 3 EGInsO). Der Gläubiger hatte auch keinen Verweisungsantrag gemäß § 281 ZPO, § 4 InsO gestellt.Ganter                                  Gehrlein                                  VillLohmann                                    Fischer

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ebene: "verfg"
gericht: "BVerfG"
spruchkoerper: "1. Senat 3. Kammer"
datum: "2024-07-02"
aktenzeichen: "1 BvR 2231/23"
ecli: "ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702.1bvr223123"
doknr: "KVRE000022442"
doktyp: "Nichtannahmebeschluss"
quelle: "rii"
normen:
- { gesetz: "gg", paragraph: "4", roh: "Art 4 Abs 1 GG" }
- { gesetz: "gg", paragraph: "4", roh: "Art 4 Abs 2 GG" }
- { gesetz: "bverfgg", paragraph: "23", roh: "§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG" }
- { gesetz: "bverfgg", paragraph: "92", roh: "§ 92 BVerfGG" }
vorinstanz:
- "vorgehend BAG, 25. April 2023, Az: 9 AZR 254/22, Urteil"
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# BVerfG Nichtannahmebeschluss — 1 BvR 2231/23 vom 02.07.2024
## Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Arbeitnehmereigenschaft von Sevaka-Mitgliedern eines Yoga- und Meditationszentrums - religiöse Prägung der Dienstleistung weder dargelegt noch ersichtlich
## Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
## Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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ebene: "verfg"
gericht: "BVerfG"
spruchkoerper: "1. Senat 2. Kammer"
datum: "2024-11-20"
aktenzeichen: "1 BvR 2268/23"
ecli: "ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241120.1bvr226823"
doknr: "KVRE000012542"
doktyp: "Kammerbeschluss"
quelle: "rii"
normen:
- { gesetz: "bverfgg", paragraph: "90", roh: "§ 90 BVerfGG" }
- { gesetz: "zpo", paragraph: "251", roh: "§ 251 ZPO" }
- { gesetz: "ensig", paragraph: "17", roh: "§ 17 EnSiG" }
vorinstanz:
- "vorgehend BVerwG, 2. November 2023, Az: 8 A 3/23, Beschlussvorgehend BVerwG, 14. März 2023, Az: 8 A 2/22, Urteil"
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# BVerfG Kammerbeschluss — 1 BvR 2268/23 vom 20.11.2024
## Titelzeile
Anordnung des Ruhens eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens
## Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
## Gründe
I.1Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG und gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Anordnung der Treuhandverwaltung sowie deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, gewandt.2Mittlerweile haben die Beschwerdeführerinnen das Ruhen des Verfahrens beantragt und Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Beschwerdeführerinnen in den kommenden Monaten grundlegend verändern könnte. Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, befürwortet die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.II.3Das Ruhen des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 251 ZPO anzuordnen (vgl. - ohne Nennung von § 251 ZPO - BVerfGE 89, 327 <328>). Das von den Beschwerdeführerinnen beantragte Ruhen ist zweckmäßig; öffentliche Interessen an der Fortführung des Verfahrens stehen nicht entgegen.

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ebene: "verfg"
gericht: "BVerfG"
spruchkoerper: "1. Senat 3. Kammer"
datum: "2024-06-20"
aktenzeichen: "1 BvR 875/23"
ecli: "ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240620.1bvr087523"
doknr: "KVRE000032442"
doktyp: "Prozesskostenhilfebeschluss"
quelle: "rii"
normen:
- { gesetz: "bverfgg", paragraph: "90", roh: "§ 90 BVerfGG" }
- { gesetz: "zpo", paragraph: "114", roh: "§ 114 Abs 1 S 1 ZPO" }
vorinstanz:
- "vorgehend SG Münster, 21. März 2023, Az: S 11 SF 21/23 E RG, Beschlussvorgehend SG Münster, 12. Januar 2023, Az: S 11 SF 66/22 E, Beschlussvorgehend SG Münster, 22. September 2023, Az: S 11 AS 529/14, Kostenfestsetzungsbeschluss"
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# BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss — 1 BvR 875/23 vom 20.06.2024
## Titelzeile
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - mangelnde Darlegungen zur Erforderlichkeit der PKH-Gewährung sowie zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
## Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 22. September 2022 - S 11 AS 529/14 -, den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12. Januar 2023 - S 11 SF 66/22 E - und den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21. März 2023 - S 11 SF 21/23 E RG - wird abgelehnt.
## Gründe
11. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend § 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 f.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. PKH wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2020 - 2 BvR 1819/19 -, Rn. 3).22. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.3Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.4Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, insbesondere weil weder eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erkennbar sind.5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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ebene: "verfg"
gericht: "BVerfG"
spruchkoerper: "2. Senat 2. Kammer"
datum: "2024-07-12"
aktenzeichen: "2 BvR 923/24"
ecli: "ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240712.2bvr092324"
doknr: "KVRE000012442"
doktyp: "Ablehnung einstweilige Anordnung"
quelle: "rii"
normen:
- { gesetz: "bverfgg", paragraph: "23", roh: "§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG" }
- { gesetz: "bverfgg", paragraph: "32", roh: "§ 32 Abs 1 BVerfGG" }
- { gesetz: "bverfgg", paragraph: "92", roh: "§ 92 BVerfGG" }
vorinstanz:
- "vorgehend VG Potsdam, 10. Juli 2024, Az: VG 14 L 588/24.A, Beschluss"
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# BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung — 2 BvR 923/24 vom 12.07.2024
## Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei derzeitiger offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
## Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich im gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
## Gründe
1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde sich nach derzeitiger Aktenlage als offensichtlich unzulässig erweist. Denn der bisherige Vortrag der Antragstellerinnen genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht, da eine mögliche Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend dargelegt wurde. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.